Tattoos als Karrierekiller? Das müssen Sie beachten!

Arbeitswelt

Tat­toos sind inzwi­schen in der Mit­te der Gesell­schaft ange­kom­men und des­we­gen nicht mehr so ver­pöhnt wie noch vor 20 Jah­ren. Doch sind Tat­toos Kar­rie­re­kil­ler? Wer ein Tat­too hat, muss heu­te in vie­len Bran­chen nicht mehr um sei­nen Job ban­gen. Aller­dings gilt es den­noch, eini­ge Regeln zu beachten.


Längst sind Tat­toos kei­ne Kar­rie­re­kil­ler mehr und nicht nur etwas für See­fah­rer: Jeder Zehn­te ist in Deutsch­land inzwi­schen täto­wiert, in der Alters­grup­pe von 16 bis 29 sogar jeder Vier­te. Ins­ge­samt 6,3 Mil­lio­nen Men­schen in Deutsch­land tra­gen eine Täto­wie­rung, Ten­denz stei­gend. Seit 2003 ist damit die Zahl der Men­schen mit Kör­per­schmuck, also Tat­toos oder Pier­cings, um 25 Pro­zent gestie­gen.

Tat­toos sind damit also ganz klar kei­ne Rand­er­schei­nung mehr und las­sen sich nicht mehr einer bestimm­ten Gesell­schafts­grup­pe zuord­nen. Ob Stu­dent oder Lage­rist, ob Hand­wer­ker oder Arzt – über­all trifft man Men­schen mit Täto­wie­run­gen an. Doch auch wenn Tat­toos auf viel mehr Akzep­tanz sto­ßen, muss man sich dar­über im Kla­ren sein, dass Arbeit­ge­ber täto­wier­te Bewer­ber ableh­nen dür­fen. So ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt in Darm­stadt bei­spiels­wei­se im Fal­le einer Bewer­be­rin für den höhe­ren poli­zei­li­chen Dienst . Sie trug auf dem rech­ten Unter­arm ein fran­zö­si­sches Zitat aus dem Buch „Der klei­ne Prinz“ von Antoi­ne de Saint-Exu­pé­ry, das über­setzt jedoch hieß „Bit­te bezwin­ge mich“. Die Begrün­dung: Man wol­le unter ande­rem kei­nen Anlass zur Pro­vo­ka­ti­on bieten.

Es muss zwar nicht immer so oder so ähn­lich lau­fen. Den­noch muss man sich des Risi­kos einer erschwer­ten Job­su­che bewusst sein. Doch wer täto­wiert ist und von einer Kar­rie­re bei der Poli­zei träumt, darf nun auf­at­men. Auch hier ändert sich so lang­sam etwas. Ein Bewer­ber bei der Poli­zei wur­de vom Land NRW abge­lehnt, weil er ein gro­ßes Tat­too von einem Löwen­kopf auf dem Unter­arm trug. Zu Unrecht ent­schied jedoch ein Düs­sel­dor­fer Gericht – er darf nun wei­ter auf eine Anstel­lung hof­fen. Auch für Tat­too­lieb­ha­ber ste­hen also mehr und mehr Kar­rie­re­mög­lich­kei­ten offen.

Jobwahl sollte immer Vorrang haben

Schuld an Pro­ble­men im Bewer­bungs­pro­zess haben oft­mals Vor­ur­tei­le, die sich in Bezug auf Trä­ger von Täto­wie­run­gen hart­nä­ckig hal­ten. Des­we­gen soll­te man sich, bevor man sich ein Tat­too zulegt, fra­gen, ob sich in Zukunft nicht doch noch etwas an den eige­nen beruf­li­chen Plä­nen ändern könn­te. Schließ­lich hält eine Täto­wie­rung ein Leben lang und lässt sich nicht ohne wei­te­res wie­der ent­fer­nen, ohne Spu­ren zu hinterlassen.

Wirt­schaft­li­che Ver­än­de­run­gen kön­nen es auch uner­war­tet not­wen­dig machen, sich beruf­lich neu auf­zu­stel­len. Damit eine Täto­wie­rung nicht zwi­schen Ihnen und Ihrem Traum­job steht, soll­ten Sie Ihren Kör­per­schmuck daher immer mit Bedacht wäh­len. Auch abge­se­hen vom Beruf kann ein Tat­too jedoch Pro­ble­me mit sich brin­gen. Auf dem hart umkämpf­ten Woh­nungs­markt kann es bei­spiels­wei­se eben­falls von Nach­teil sein, wenn man sich bei einer Woh­nungs­be­sich­ti­gung mit Halstat­too bli­cken lässt.

Tattootrends: Vorsicht vor der Modefalle

Bevor Sie den Gang zum Täto­wie­rer wagen, soll­ten Sie sich auf jeden Fall fra­gen, ob Sie mit Ihrem Wunsch­tat­too bloß einem Trend fol­gen. Denn auch wenn eine Täto­wie­rung ein Aus­druck von Indi­vi­dua­li­tät sein kann, unter­liegt unser Geschmack oft­mals bestimm­ten Moden. Ein Bei­spiel hier­für wären die soge­nann­ten ‚Arsch­ge­wei­he‘, die vie­le sich in den 90ern ver­ewi­gen lie­ßen. Aktu­ell geht ein wei­te­rer Tat­too­t­rend um, der jedoch auch in Täto­wie­rer­krei­sen nicht über­all auf Zustim­mung stößt. Gesicht­stat­toos sind aktu­ell ange­sagt. Zwar gibt es die­se nicht erst seit ges­tern. Doch immer häu­fi­ger sieht man mitt­ler­wei­le Men­schen mit Täto­wie­run­gen im Gesicht.

Höhere Altersgrenze in Diskussion

Das geschieht so häu­fig, dass in Groß­bri­tan­ni­en aktu­ell sogar eine höhe­re Alters­gren­ze dis­ku­tiert wird. Der­lei For­de­run­gen wer­den laut von der soge­nann­ten Bri­tish Tat­too Artists Fede­ra­ti­on (BTAF). Die Orga­ni­sa­ti­on exis­tiert bereits seit 1975 und besteht aus pro­fes­sio­nel­len Täto­wie­rern aus Groß­bri­tan­ni­en, die seit min­des­tens fünf Jah­ren im Job sind und den selbst gesetz­ten Stan­dards genü­gen. Ziel ist es, eine grö­ße­re Sicher­heit für Tat­too-Fans zu schaf­fen. Aus die­sem Grund for­dert die BTAF, dass Tat­toos an gut sicht­ba­ren Stel­len wie im Gesicht, am Hals oder an den Hän­den erst ab 21 Jah­ren gesto­chen wer­den dür­fen. Zu groß sind die Ein­schrän­kun­gen, die von jun­gen Leu­ten ihrer Mei­nung nach nicht immer erkannt werden.

Zwar ist Kör­per­schmuck Pri­vat­sa­che. In bestimm­ten Fäl­len jedoch, etwa wenn man ein Unter­neh­men nach außen reprä­sen­tie­ren soll, ist das Recht auf der Sei­te des Arbeit­ge­bers. Eine Regel zur Tat­too­wahl lau­tet daher „Think befo­re you ink!“. Anders for­mu­liert: Wäh­len Sie Art und Ort des Tat­toos vor dem Ste­chen mit Bedacht – idea­ler­wei­se so, dass man die­ses zur Not ver­de­cken kann.

Regeln zur Orientierung

Ori­en­tie­rung kön­nen ein paar ein­fa­che Grund­sät­ze bie­ten. Wer sich nicht sicher ist, kann als Anhalts­punkt bei Män­nern die soge­nann­te Anzugs­gren­ze her­an­zie­hen. Bei Frau­en gilt die T‑S­hirt-Zone. Anders for­mu­liert: Unbe­denk­lich ist bei Män­nern, was sich beim Tra­gen eines Anzugs ver­de­cken lässt, im Fal­le von Frau­en, was durch ein T‑Shirt bedeckt wird. Doch Vor­sicht: Auch Män­ner müs­sen sich fra­gen, ob sie auch bei 36 Grad im Som­mer lan­gärm­li­ge Hem­den tra­gen möch­ten. Vie­le Täto­wie­rer raten des­we­gen auch von Täto­wie­run­gen auf den Unter­ar­men ab – vor allem dann, wenn es sich um das ers­te Tat­too handelt.

Geeignete Motive

Gene­rell kann man beim Täto­wie­ren der Krea­ti­vi­tät frei­en Lauf las­sen. Schließ­lich ist ein Tat­too im Ide­al­fall ein Aus­druck der eige­nen Per­sön­lich­keit und so indi­vi­du­ell wie sein Trä­ger. Doch auch das hat kla­re Gren­zen. Tabu soll­ten immer reli­giö­se, poli­ti­sche, obs­zö­ne oder gewalt­ver­herr­li­chen­de Moti­ve sein – nicht zuletzt, weil sich die eige­nen Über­zeu­gun­gen im Lau­fe eines gan­zen Lebens schon ein­mal ver­än­dern kön­nen. Mit Sicher­heit sind sol­che Tat­toos Kar­rie­re­kil­ler! Das kann am Ende nicht nur pein­lich sein, Ihr Tat­too soll schließ­lich nie­man­dem vor den Kopf stoßen.

Augen auf bei der Tätowierersuche

Damit Ihre Tat­toos nicht zum Kar­rie­re­kil­ler wer­den, schau­en Sie beim Tat­too­stu­dio ganz genau hin – und dafür nicht so sehr aufs Geld. Schließ­lich hält das Ergeb­nis ein Leben lang und soll dem­entspre­chend gut gemacht sein. Statt sich vor Ort Fotos anzu­schau­en, kann es sich loh­nen, sich von Freun­den und Bekann­ten ein Stu­dio emp­feh­len zu las­sen. Selbst­ver­ständ­lich nur, wenn die­se Tat­toos haben, die Ihnen gefal­len. Doch auf­ge­passt: Die meis­ten Täto­wie­rer decken nicht alles gleich gut ab. Rich­ten Sie sich also nach Mög­lich­keit an einen Täto­wie­rer Ihres Ver­trau­ens, der sich auf Ihr Wunsch­tat­too spe­zia­li­siert hat. So sor­gen Sie zumin­dest dafür, dass Ihnen Ihr Kör­per­schmuck nicht zum Ver­häng­nis wird, weil man Ihnen schlech­ten Geschmack oder gar ein schlech­tes Urteils­ver­mö­gen unterstellt.

Rechte als Arbeitgeber

Gene­rell gilt, dass Täto­wie­run­gen Pri­vat­sa­che sind. Aber in bestimm­ten Fäl­len haben Arbeit­ge­ber das Recht auf ihrer Sei­te, etwa wenn der Ange­stell­te Kon­takt zu Kun­den pflegt. Für Beam­te bzw. Mit­ar­bei­ter im öffent­li­chen Dienst, Emp­fangs­mit­ar­bei­ter und Flug­be­glei­ter gilt daher, dass Täto­wie­run­gen nach wie vor tabu sind, zumin­dest sol­che, die sicht­bar sind.
Auf der siche­ren Sei­te ist jedoch, wer mit Tat­toos ein­ge­stellt wur­de. Der Arbeit­ge­ber darf bei einem bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis nicht sei­ne Mei­nung ändern. Besteht aller­dings eine kla­re Anwei­sung, dass Täto­wie­run­gen nicht tole­riert wer­den, über die man sich nach Auf­nah­me eines Arbeits­ver­hält­nis­ses hin­weg­setzt, kann dies jedoch ein Kün­di­gungs­grund sein. Aller­dings muss der Arbeit­ge­ber ein berech­tig­tes Inter­es­se dar­an haben, dies vorzugeben.

Hintergrund von Kleiderordnungen und Vorgaben zum Aussehen

Doch war­um ist es schein­bar in Ord­nung, wenn Arbeit­ge­ber ihren Mit­ar­bei­tern Regeln zur äußer­li­chen Erschei­nung vor­ge­ben? Gene­rell gilt, dass der Arbeit­ge­ber Vor­schrif­ten zur äußer­li­chen Erschei­nung in bestimm­ten Fäl­len machen darf und zwar aus Grün­den der

  • Sicher­heit, d. h. wenn bestimm­te Schutz­klei­dung erfor­der­lich ist (gemäß § 15 Abs. 1 und 2 des Arbeits­schutz­ge­set­zes ) oder
  • Aus berech­tig­ten Arbeit­ge­ber­in­ter­es­sen, d. h. ein Arbeit­ge­ber muss spe­zi­fi­sche Grün­de nach­wei­sen kön­nen, war­um die Vor­ga­be einer bestimm­ten Rege­lung not­wen­dig erscheint. Dies kann ent­we­der sein, weil der Ange­stell­te Kon­takt mit Kun­den hat, die Fir­ma ihre Beleg­schaft als sol­che gegen­über Drit­ten zu erken­nen geben möch­te (z. B. anhand einer bestimm­ten Arbeits­uni­form) oder weil das Unter­neh­men Maß­nah­men bezüg­lich einer Cor­po­ra­te Iden­ti­ty umset­zen möchte.

Der Arbeit­ge­ber darf also grund­sätz­lich schon Tat­toos ver­bie­ten, muss hier­für aber expli­zi­te Grün­de nach­wei­sen. Es gibt des­we­gen bestimm­te Jobs gibt, in denen davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass das Tra­gen von Tat­toos einen Nach­teil dar­stellt. Dazu gehö­ren neben allen Beru­fen im öffent­li­chen Dienst auch Flug­be­glei­ter, Emp­fangs­mit­ar­bei­ter und Bank­an­ge­stell­te, aber auch sonst alle Beru­fe, in denen ein enger Kon­takt zu Kun­den besteht wie etwa im Verkauf.

Das Vorstellungsgespräch: Sind Fragen nach Körperschmuck zulässig?

Zwar dür­fen Arbeit­ge­ber unter genann­ten Bedin­gun­gen Täto­wie­run­gen ver­bie­ten, aller­dings sind direk­te Fra­gen, ob ein Bewer­ber Tat­toos hat, nicht zuläs­sig. Wird eine sol­che Fra­ge im Vor­stel­lungs­ge­spräch gestellt, ist es das Recht des Bewer­bers, nicht zu ant­wor­ten oder gar zu lügen. Doch Ach­tung: Die Fra­ge, ob der Bewer­ber ein Tat­too trägt, das er nicht ver­de­cken kann, ist dage­gen zuläs­sig und muss wahr­heits­ge­mäß beant­wor­tet werden!

Tattoos als Karrierekiller: Einfach abdecken?

Prin­zi­pi­ell ist es mög­lich, Tat­toos mit Make­up abzu­de­cken. Hier­für benö­tigt man jedoch spe­zi­el­les Camou­fla­ge Make­up mit beson­de­rer Deck­kraft. Zu beach­ten ist außer­dem, dass man für rot täto­wier­te Berei­che ein ande­res Make­up benö­tigt als für alle ande­ren Far­ben, weil rot beson­ders schwer abzu­de­cken ist. Um ein Tat­too abzu­de­cken, ver­wen­det man folg­lich ein bis zwei Camou­fla­ge Make­up-Töne, die man mit einem klei­nen Spa­tel oder dem Fin­ger groß­zü­gig auf­trägt. Im Anschluss ver­wen­det man ein Camou­fla­ge Make­up im eige­nen Hautfarbton.

Doch obwohl es ganz gene­rell mög­lich ist, eine Täto­wie­rung abzu­de­cken, stellt dies kei­ne dau­er­haf­te Lösung dar. Im Gegen­teil droht die Kün­di­gung, wenn man einem Arbeit­ge­ber im Vor­stel­lungs­ge­spräch etwas vor­täuscht und somit unter fal­schen Vor­aus­set­zun­gen ange­stellt wur­de. Blei­ben Sie also lie­ber bei der Wahrheit!

Fazit

Tat­toos sind längst schon kein Kar­rie­re­kil­ler mehr. Den­noch kön­nen Sie die Job­su­che erschwe­ren. Wer es sich also zum Ziel gesetzt hat, bei­spiels­wei­se mit Men­schen zusam­men­zu­ar­bei­ten, der soll­te sich bes­ser zwei­mal über­le­gen, ob er sich eine Täto­wie­rung zule­gen soll. Sie kön­nen auf kei­nen Fall auf ein Tat­too ver­zich­ten? Dann kön­nen Sie nichts falsch machen, wenn Sie dar­auf ach­ten, dass Sie die­ses bei Bedarf auch ver­de­cken können.

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