Flunkern im Bewerbungsverfahren: Ist das erlaubt?

Arbeitswelt
Junge Frau mit Bewerbungsmappe

Wenn man sich um einen neu­en Job bewirbt, ver­sucht man stets, sich von sei­ner Scho­ko­la­den­sei­te zu zei­gen. Da ist es ganz nor­mal, wenn man über Stol­per­stei­ne im Lebens­lauf am liebs­ten hin­weg­ge­hen möch­te. Doch wo hört das Schö­nen der Wahr­heit auf und wo fängt das Flun­kern im Bewer­bungs­ver­fah­ren an? Wir zei­gen Ihnen, was im Bewer­bungs­ver­fah­ren erlaubt ist – und was nicht.


Natür­lich soll­te man eigent­lich ehr­lich sein und Flun­kern im Bewer­bungs­ver­fah­ren ver­mei­den. Schließ­lich bringt es nicht viel, wenn Sie vor­ge­ben, ganz anders zu sein und Ihr Arbeit­ge­ber Sie unter fal­schen Bedin­gun­gen ein­stellt. Auf der ande­ren Sei­te bedeu­tet eine Bewer­bung aber auch immer: Selbst­dar­stel­lung. Jeder ver­sucht schließ­lich, das Bes­te aus sich und sei­nem Wer­de­gang her­aus­zu­ho­len und einen posi­ti­ven Ein­druck zu ver­mit­teln. Man darf hier­bei zwar ein wenig trick­sen, jedoch nur in ganz bestimm­ten Fäl­len lügen – sonst dro­hen mit­un­ter ernst­haf­te Konsequenzen.

Lügen im Bewerbungsverfahren keine Seltenheit

Dabei schei­nen es die meis­ten in ihren Bewer­bun­gen nicht so streng mit der Wahr­heit zu hal­ten. Fast 50 Pro­zent der Bewer­ber sol­len dem­nach ihre Bewer­bung mani­pu­lie­ren, um im Bewer­bungs­ver­fah­ren bes­ser abzu­schnei­den. Die häu­figs­ten Schum­me­lei­en: Vie­le prah­len mit Ver­ant­wor­tung und Auf­ga­ben, die sie tat­säch­lich nie über­nom­men haben, ande­re über­trei­ben bei ihren Sprachs­kills und auch bei Fach­kennt­nis­sen und Bil­dungs­ab­schlüs­sen wird ger­ne geflun­kert. Doch Vor­sicht, sol­che Ver­än­de­run­gen der Tat­sa­chen kön­nen ernst­haf­te Kon­se­quen­zen nach sich ziehen!

Welche Konsequenzen kann Flunkern im Bewerbungsverfahren haben?

Schließ­lich han­delt es sich hier­bei um eine Fäl­schung. Was vie­len mög­li­cher­wei­se nicht klar ist: Als Bewer­ber bestä­tigt man mit sei­ner Unter­schrift stets die Rich­tig­keit der eige­nen Anga­ben. Ent­hält der Lebens­lauf der­lei fal­sche Daten, so han­delt es sich also um Urkun­den­fäl­schung. Das ist also längst kein Kava­liers­de­likt! Im schlimms­ten Fall kann dies mit bis zu 5 Jah­ren Haft oder hap­pi­gen Geld­stra­fen geahn­det wer­den. Stellt ein Arbeit­ge­ber fest, dass er getäuscht wur­de und einen Bewer­ber unter fal­schen Bedin­gun­gen ange­stellt hat, kann er den Arbeits­ver­trag auch noch Jah­re spä­ter auf­he­ben – mit der mög­li­chen Fol­ge, dass Tei­le des Gehalts oder sogar das voll­stän­di­ge Gehalt rück­wir­kend zurück­ge­zahlt wer­den müssen.

Entscheidend ist die Einstellungsrelevanz

Doch kei­ne Sor­ge: Sie müs­sen nun nicht akri­bisch abwä­gen, ob Sie auch wirk­lich alles rich­tig ein­ge­schätzt und ange­ge­ben haben. Es geht in sol­chen Fäl­len nicht dar­um, ob Sie MS Excel nun „gut“ oder „sehr gut“ beherr­schen (auch wenn Sie dies nach Mög­lich­keit klar kor­rekt ein­schät­zen soll­ten). Viel­mehr geht es dar­um, kei­ne Kennt­nis­se vor­zu­ge­ben, die für die Aus­übung der jewei­li­gen Tätig­keit maß­geb­lich sind. Ein Bei­spiel dafür wäre etwa, wenn Sie sich für eine Stel­le als Über­set­zer bewer­ben und in Ihrem Lebens­lauf fälsch­li­cher­wei­se ange­ben, meh­re­re Jah­re in dem jewei­li­gen Land gelebt zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist und Ihre Sprach­kennt­nis­se eigent­lich unzu­rei­chend sind. Damit wür­den Sie den Arbeit­ge­ber absicht­lich hin­ters Licht füh­ren und vor­täu­schen, die Anfor­de­run­gen der Stel­le erfül­len zu können.

Das Bewerbungsverfahren – ein gegenseitiges Kennenlernen

Dass Kon­se­quen­zen dro­hen kön­nen, ist auch völ­lig plau­si­bel, wenn man sich ein­mal vor Augen führt, wofür das Bewer­bungs­ver­fah­ren in Gän­ze eigent­lich da ist. Schließ­lich han­delt es sich dabei nicht um Schi­ka­ne. Ein Arbeit­ge­ber hat stets berech­tig­tes Inter­es­se dar­an, einen Mit­ar­bei­ter zu fin­den, der zum jewei­li­gen Unter­neh­men passt. Schließ­lich ist das Bewer­bungs­ver­fah­ren nicht zuletzt auch für den Arbeit­ge­ber mit hohem Auf­wand und auch Kos­ten ver­bun­den, u. a. in Form von Arbeits­zeit. Im schlimms­ten Fall kann es aber auch recht­li­che Kon­se­quen­zen für den Arbeit­ge­ber nach sich zie­hen, wenn er jeman­den ein­stellt, der die Beschäf­ti­gungs­vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt. Für bei­de Par­tei­en gilt jedoch, dass das Bewer­bungs­ver­fah­ren die Gele­gen­heit bie­tet, ein­an­der ken­nen­zu­ler­nen. Das kann letzt­lich nur dann funk­tio­nie­ren, wenn alle betei­lig­ten Par­tei­en mit offe­nen Kar­ten spielen.

Wie Flunkern im Bewerbungsverfahren ans Licht kommt

Vie­le Bewer­ber gehen jedoch fälsch­li­cher­wei­se davon aus, dass klei­ne­re oder auch grö­ße­re Unwahr­hei­ten eh nicht ans Licht kom­men. Dabei gibt es Mit­tel und Wege, die Rich­tig­keit der Anga­ben zu über­prü­fen. Softs­kills wie Sprach­kennt­nis­se las­sen sich bei­spiels­wei­se beson­ders leicht über­prü­fen, indem man etwa das Bewer­bungs­ge­spräch auf Eng­lisch (oder in der jeweils ande­ren Spra­che) führt. Außer­dem besteht für den Arbeit­ge­ber immer die Mög­lich­keit, bei vor­he­ri­gen Arbeit­ge­bern, Aus­bil­dungs­stel­len, Uni­ver­si­tä­ten und Insti­tu­tio­nen, die genannt wur­den, Rück­fra­gen zu stel­len. Das ist durch­aus erlaubt! Fra­gen oder Recher­chen, die in die Pri­vat­sphä­re des Bewer­bers ein­drin­gen, aller­dings nicht. Beden­ken Sie außer­dem: Erfah­re­ne Per­so­na­ler erken­nen eine Lüge oft­mals schnell. Schließ­lich ver­ra­ten sich die meis­ten beim Lügen durch ihre Kör­per­hal­tung und Mimik.

Pre-Employment-Screenings

Eine sol­che Über­prü­fung der ange­ge­be­nen Infor­ma­tio­nen wird auch als Pre-Employ­ment-Scree­ning bezeich­net. Poten­zi­el­le Arbeit­ge­ber machen davon Gebrauch, um bereits im Vor­feld umfas­sen­de Infor­ma­tio­nen über den Bewer­ber ein­zu­ho­len bzw. die­se zu über­prü­fen. Das kann bei­spiels­wei­se bedeu­ten, dass man wie schon erwähnt bei bis­he­ri­gen Sta­tio­nen des Lebens­laufs Nach­fra­gen stellt, dass man einen Bewer­ber goo­gelt oder sich auf sei­nen Social Media-Accounts umsieht. Ein guter Grund, um sei­nen Inter­net­auf­tritt vor einer Bewer­bung noch ein­mal näher unter die Lupe zu nehmen!

Wann ist die Unwahrheit erlaubt?

Es gibt jedoch auch Fäl­le, in denen das Lügen gestat­tet ist. Die­se Aus­nah­me greift etwa dann, wenn The­men­be­rei­che ange­spro­chen wer­den, die nach dem All­ge­mei­nem Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) nicht ein­stel­lungs­re­le­vant sein und in der Regel dem­entspre­chend nicht abge­fragt wer­den dür­fen. Bei­spie­le hier­für sind Fra­gen zur:

  • Fami­li­en­pla­nung
  • Par­tei­zu­ge­hö­rig­keit
  • Reli­gi­ons­zu­ge­hö­rig­keit
  • Gesund­heit und poten­zi­el­len Erkran­kun­gen (sofern dies kein Aus­schluss­kri­te­ri­um für die Aus­übung der Tätig­keit dar­stellt!) oder
  • zum Pri­vat­le­ben (dazu gehö­ren auch Fra­gen zur finan­zi­el­len Situa­ti­on oder zu Vorstrafen).

Soll­te ein Arbeit­ge­ber bzw. Per­so­na­ler hier­zu den­noch Fra­gen stel­len, dür­fen Sie tat­säch­lich lügen. Sogar bei Fra­gen zu Vor­stra­fen hat das Arbeits­ge­richt ent­schie­den, dass Flun­kern im Bewer­bungs­ver­fah­ren legi­tim ist – zumin­dest, wenn die Ermitt­lungs­ver­fah­ren zum Zeit­punkt des Bewer­bungs­ge­sprächs abge­schlos­sen sind, ohne dass es zu einer Ver­ur­tei­lung kam.

Bewerbung vom Ghostwriter – ist das erlaubt?

Natür­lich darf auch kein Ghost­wri­ter fal­sche Anga­ben zu Ihrem bis­he­ri­gen Wer­de­gang machen. Aller­dings darf man aber jeman­den hin­zu­zie­hen, der bera­tend zur Sei­te steht oder aber aktiv den Lebens­lauf opti­miert. Einen Coach oder Ghost­wri­ter damit zu beauf­tra­gen, eine Bewer­bung zu ver­fas­sen, ist daher genau­so legi­tim wie es ist, sich mit Bewer­bungs­trai­nings im Vor­feld wei­ter­zu­bil­den, um die eige­nen Chan­cen zu verbessern.

6 Tipps wie Sie sich ganz legal interessanter machen können

Denn es gibt durch­aus Tricks, mit denen man auf ganz lega­lem Weg auf sich auf­merk­sam machen kann. Damit das gelingt, ist es wich­tig, dass man einer­seits die eige­nen Stär­ken und Schwä­chen rich­tig ein­schätzt und ande­rer­seits eine Vor­stel­lung davon hat, wor­auf es dem poten­zi­el­len Arbeit­ge­ber ankommt – und wel­che The­men bes­ser groß­zü­gig umschifft wer­den sollten.

1. Stellen Sie vereinzelte Aufgaben besonders hervor

Klar, lügen soll­te man nicht. Aber es ist durch­aus erlaubt, bis­he­ri­ge Auf­ga­ben und Ver­ant­wor­tungs­be­rei­che als inter­es­san­ter dar­zu­stel­len als sie eigent­lich waren, solan­ge Sie bei der Wahr­heit blei­ben. Das heißt, dass Sie natür­lich erwäh­nen dür­fen, wenn Sie ein­mal die Ver­tre­tung für Ihren Vor­ge­setz­ten über­nom­men haben. Aller­dings ist es nicht in Ord­nung, wenn Sie dadurch Ihren Job­ti­tel fälsch­li­cher­wei­se abändern.

2. Kündigungsdetails vorenthalten

Sie müs­sen kei­nes­wegs von selbst Details einer Kün­di­gung dar­le­gen. Eine soge­nann­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Kün­di­gung müs­sen Sie folg­lich also nicht im Lebens­lauf erwäh­nen – jedoch wahr­heits­ge­mäß ant­wor­ten, wenn expli­zit nach­ge­fragt wird! Soll­ten Sie jedoch aus betriebs­be­ding­ten Grün­den ent­las­sen wor­den sein, weil Ihr Arbeit­ge­ber sich aus wirt­schaft­li­chen Grün­den von Ihnen tren­nen muss­te, so soll­ten Sie dies jedoch selbst anspre­chen (und ggf. auf ent­spre­chen­de Zeug­nis­se hin­wei­sen), um zu beto­nen, dass es sich nicht um Ihre Ver­schul­den gehan­delt hat.

3. Jobhopping anders darstellen

Frü­her gal­ten beruf­li­che Sta­tio­nen von min­des­tens fünf Jah­ren als erwünscht. Heu­te ist es nicht zwangs­läu­fig ein Aus­schluss­kri­te­ri­um, wenn man häu­fi­ger die Jobs gewech­selt hat. Schließ­lich ist es nicht mehr unge­wöhn­lich, dass jemand kei­ne lan­ge Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit vor­zu­wei­sen hat. Aller­dings gilt auch jetzt noch, dass es kei­nen guten Ein­druck macht, wenn sich im Lebens­lauf stets sehr kur­ze Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se von unter zwei Jah­ren abwech­seln. Da kann es hilf­reich sein, offen mit dem Grund für das Beschäf­ti­gungs­en­de umzu­ge­hen, etwa wenn es sich um Zeit­ar­beit gehan­delt hat oder gene­rell um einen befris­te­ten Vertrag.

4. Fehlende Berufserfahrung anders ausgleichen

Sie haben so gut wie kei­ne Berufs­er­fah­rung bzw. sind noch Berufs­ein­stei­ger? Erfin­den Sie kei­nes­falls zusätz­li­che Sta­tio­nen im Lebens­lauf. Das fällt in aller Regel bei der erst­bes­ten Gele­gen­heit auf, etwa wenn man Ihnen beim Vor­stel­lungs­ge­spräch Fra­gen zu der jewei­li­gen Posi­ti­on stellt. Statt­des­sen kön­nen Sie Ihren Wer­de­gang anders pim­pen: Haben Sie schon ein­mal ein Pro­jekt in der Schu­le gelei­tet? Bewer­ben Sie sich bei­spiels­wei­se als Erzie­he­rin und haben in der Ver­gan­gen­heit Jugend­frei­zei­ten beglei­tet oder waren Baby­sit­ter für Ihre Nef­fen? Ver­su­chen Sie nach Mög­lich­keit, durch ande­re, nicht zwangs­läu­fig nur beruf­li­che Erfah­run­gen zu unter­strei­chen, dass Sie die rich­ti­ge Wahl für die vakan­te Stel­le sind.

5. Seien Sie individuell, aber geschmackvoll

Ver­su­chen Sie sich an einer stil­vol­len Bewer­bung. Soll hei­ßen: Ihrer Bewer­bung soll­te man anmer­ken, dass es sich um kei­nen Seri­en­brief han­delt, gleich­zei­tig soll­te die­se aber auch stil­voll und optisch nicht zu über­la­den sein. Bezahlt machen sich in aller Regel pro­fes­sio­nel­le und hoch­wer­ti­ge Bewer­bungs­fo­tos. Vie­len Bewer­bern fällt es näm­lich über­aus schwer, sich für das rich­ti­ge Foto zu ent­schei­den, weil sie selbst ein Foto wäh­len, auf dem sie sich attrak­tiv fin­den – wich­tig ist jedoch, ob man Sie als pro­fes­sio­nell, über­zeu­gend und selbst­be­wusst ein­schätzt. Auch Ihr Schreib­stil soll­te genau über­ar­bei­tet wer­den. Ver­zich­ten Sie z. B. auf lan­ge For­mu­lie­run­gen und unnö­ti­ge Füll­wör­ter. So wirkt ihre Bewer­bung viel energischer!

6. Mit Hobbys auf sich aufmerksam machen

Hob­bys müs­sen nicht ange­ge­ben wer­den. Sie kön­nen es jedoch dann machen, wenn Ihre Hob­bys Ehr­geiz (im Fal­le unge­fähr­li­cher Sport­ar­ten) oder Intel­li­genz (Schach, Lite­ra­tur o. ä.) sug­ge­rie­ren. Soll­te Ihr Hob­by jedoch bei­spiels­wei­se mit einem Ver­let­zungs­po­ten­zi­al ein­her­ge­hen, soll­ten Sie auf die Erwäh­nung lie­ber ver­zich­ten. Und auch, wenn ein Hob­by viel­leicht nicht ein­stel­lungs­re­le­vant sein soll­te: Täu­schen Sie auf kei­nen Fall vor, ein Hob­by zu haben, das nicht der Wahr­heit ent­spricht. Das kann im Vor­stel­lungs­ge­spräch sehr pein­lich wer­den, soll­te das Hob­by auf Inter­es­se stoßen.

Fazit

Flun­kern soll­ten Sie im Lebens­lauf nicht. Schließ­lich wün­schen auch Sie sich einen Job, mit dem Sie sich wohl füh­len und in dem Sie sich nicht noch Jah­re spä­ter sor­gen müs­sen, ob Sie ihn ver­lie­ren könn­ten. Es spricht jedoch nichts dage­gen, die eige­ne Bewer­bung ein wenig auf­zu­pim­pen und sich damit im Bewer­bungs­ver­fah­ren gegen ande­re Bewer­ber durch­zu­set­zen. Auch wenn die Gren­zen zwi­schen dem Schö­nen der Wahr­heit und Flun­kern im Bewer­bungs­ge­spräch flie­ßend sein kön­nen, soll­ten Sie sich immer fra­gen: Ent­spricht das noch der Wahr­heit? Oder gebe ich so ein ganz ande­res Bild von mir wie­der? Letz­ten Endes bringt Ihnen die schöns­te Bewer­bung herz­lich wenig, wenn die­se wenig authen­tisch wirkt. Haben Sie also ruhig Mut zur Wahrheit!

Foto: © con­trast­werk­statt / Ado­be Stock

Diesen Artikel teilen