Wenn man sich um einen neuen Job bewirbt, versucht man stets, sich von seiner Schokoladenseite zu zeigen. Da ist es ganz normal, wenn man über Stolpersteine im Lebenslauf am liebsten hinweggehen möchte. Doch wo hört das Schönen der Wahrheit auf und wo fängt das Flunkern im Bewerbungsverfahren an? Wir zeigen Ihnen, was im Bewerbungsverfahren erlaubt ist – und was nicht.
Natürlich sollte man eigentlich ehrlich sein und Flunkern im Bewerbungsverfahren vermeiden. Schließlich bringt es nicht viel, wenn Sie vorgeben, ganz anders zu sein und Ihr Arbeitgeber Sie unter falschen Bedingungen einstellt. Auf der anderen Seite bedeutet eine Bewerbung aber auch immer: Selbstdarstellung. Jeder versucht schließlich, das Beste aus sich und seinem Werdegang herauszuholen und einen positiven Eindruck zu vermitteln. Man darf hierbei zwar ein wenig tricksen, jedoch nur in ganz bestimmten Fällen lügen – sonst drohen mitunter ernsthafte Konsequenzen.
Lügen im Bewerbungsverfahren keine Seltenheit
Dabei scheinen es die meisten in ihren Bewerbungen nicht so streng mit der Wahrheit zu halten. Fast 50 Prozent der Bewerber sollen demnach ihre Bewerbung manipulieren, um im Bewerbungsverfahren besser abzuschneiden. Die häufigsten Schummeleien: Viele prahlen mit Verantwortung und Aufgaben, die sie tatsächlich nie übernommen haben, andere übertreiben bei ihren Sprachskills und auch bei Fachkenntnissen und Bildungsabschlüssen wird gerne geflunkert. Doch Vorsicht, solche Veränderungen der Tatsachen können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen!
Welche Konsequenzen kann Flunkern im Bewerbungsverfahren haben?
Schließlich handelt es sich hierbei um eine Fälschung. Was vielen möglicherweise nicht klar ist: Als Bewerber bestätigt man mit seiner Unterschrift stets die Richtigkeit der eigenen Angaben. Enthält der Lebenslauf derlei falsche Daten, so handelt es sich also um Urkundenfälschung. Das ist also längst kein Kavaliersdelikt! Im schlimmsten Fall kann dies mit bis zu 5 Jahren Haft oder happigen Geldstrafen geahndet werden. Stellt ein Arbeitgeber fest, dass er getäuscht wurde und einen Bewerber unter falschen Bedingungen angestellt hat, kann er den Arbeitsvertrag auch noch Jahre später aufheben – mit der möglichen Folge, dass Teile des Gehalts oder sogar das vollständige Gehalt rückwirkend zurückgezahlt werden müssen.
Entscheidend ist die Einstellungsrelevanz
Doch keine Sorge: Sie müssen nun nicht akribisch abwägen, ob Sie auch wirklich alles richtig eingeschätzt und angegeben haben. Es geht in solchen Fällen nicht darum, ob Sie MS Excel nun „gut“ oder „sehr gut“ beherrschen (auch wenn Sie dies nach Möglichkeit klar korrekt einschätzen sollten). Vielmehr geht es darum, keine Kenntnisse vorzugeben, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit maßgeblich sind. Ein Beispiel dafür wäre etwa, wenn Sie sich für eine Stelle als Übersetzer bewerben und in Ihrem Lebenslauf fälschlicherweise angeben, mehrere Jahre in dem jeweiligen Land gelebt zu haben, obwohl dies nicht der Fall ist und Ihre Sprachkenntnisse eigentlich unzureichend sind. Damit würden Sie den Arbeitgeber absichtlich hinters Licht führen und vortäuschen, die Anforderungen der Stelle erfüllen zu können.
Das Bewerbungsverfahren – ein gegenseitiges Kennenlernen
Dass Konsequenzen drohen können, ist auch völlig plausibel, wenn man sich einmal vor Augen führt, wofür das Bewerbungsverfahren in Gänze eigentlich da ist. Schließlich handelt es sich dabei nicht um Schikane. Ein Arbeitgeber hat stets berechtigtes Interesse daran, einen Mitarbeiter zu finden, der zum jeweiligen Unternehmen passt. Schließlich ist das Bewerbungsverfahren nicht zuletzt auch für den Arbeitgeber mit hohem Aufwand und auch Kosten verbunden, u. a. in Form von Arbeitszeit. Im schlimmsten Fall kann es aber auch rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber nach sich ziehen, wenn er jemanden einstellt, der die Beschäftigungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Für beide Parteien gilt jedoch, dass das Bewerbungsverfahren die Gelegenheit bietet, einander kennenzulernen. Das kann letztlich nur dann funktionieren, wenn alle beteiligten Parteien mit offenen Karten spielen.
Wie Flunkern im Bewerbungsverfahren ans Licht kommt
Viele Bewerber gehen jedoch fälschlicherweise davon aus, dass kleinere oder auch größere Unwahrheiten eh nicht ans Licht kommen. Dabei gibt es Mittel und Wege, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Softskills wie Sprachkenntnisse lassen sich beispielsweise besonders leicht überprüfen, indem man etwa das Bewerbungsgespräch auf Englisch (oder in der jeweils anderen Sprache) führt. Außerdem besteht für den Arbeitgeber immer die Möglichkeit, bei vorherigen Arbeitgebern, Ausbildungsstellen, Universitäten und Institutionen, die genannt wurden, Rückfragen zu stellen. Das ist durchaus erlaubt! Fragen oder Recherchen, die in die Privatsphäre des Bewerbers eindringen, allerdings nicht. Bedenken Sie außerdem: Erfahrene Personaler erkennen eine Lüge oftmals schnell. Schließlich verraten sich die meisten beim Lügen durch ihre Körperhaltung und Mimik.
Pre-Employment-Screenings
Eine solche Überprüfung der angegebenen Informationen wird auch als Pre-Employment-Screening bezeichnet. Potenzielle Arbeitgeber machen davon Gebrauch, um bereits im Vorfeld umfassende Informationen über den Bewerber einzuholen bzw. diese zu überprüfen. Das kann beispielsweise bedeuten, dass man wie schon erwähnt bei bisherigen Stationen des Lebenslaufs Nachfragen stellt, dass man einen Bewerber googelt oder sich auf seinen Social Media-Accounts umsieht. Ein guter Grund, um seinen Internetauftritt vor einer Bewerbung noch einmal näher unter die Lupe zu nehmen!
Wann ist die Unwahrheit erlaubt?
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Lügen gestattet ist. Diese Ausnahme greift etwa dann, wenn Themenbereiche angesprochen werden, die nach dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht einstellungsrelevant sein und in der Regel dementsprechend nicht abgefragt werden dürfen. Beispiele hierfür sind Fragen zur:
- Familienplanung
- Parteizugehörigkeit
- Religionszugehörigkeit
- Gesundheit und potenziellen Erkrankungen (sofern dies kein Ausschlusskriterium für die Ausübung der Tätigkeit darstellt!) oder
- zum Privatleben (dazu gehören auch Fragen zur finanziellen Situation oder zu Vorstrafen).
Sollte ein Arbeitgeber bzw. Personaler hierzu dennoch Fragen stellen, dürfen Sie tatsächlich lügen. Sogar bei Fragen zu Vorstrafen hat das Arbeitsgericht entschieden, dass Flunkern im Bewerbungsverfahren legitim ist – zumindest, wenn die Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs abgeschlossen sind, ohne dass es zu einer Verurteilung kam.
Bewerbung vom Ghostwriter – ist das erlaubt?
Natürlich darf auch kein Ghostwriter falsche Angaben zu Ihrem bisherigen Werdegang machen. Allerdings darf man aber jemanden hinzuziehen, der beratend zur Seite steht oder aber aktiv den Lebenslauf optimiert. Einen Coach oder Ghostwriter damit zu beauftragen, eine Bewerbung zu verfassen, ist daher genauso legitim wie es ist, sich mit Bewerbungstrainings im Vorfeld weiterzubilden, um die eigenen Chancen zu verbessern.
6 Tipps wie Sie sich ganz legal interessanter machen können
Denn es gibt durchaus Tricks, mit denen man auf ganz legalem Weg auf sich aufmerksam machen kann. Damit das gelingt, ist es wichtig, dass man einerseits die eigenen Stärken und Schwächen richtig einschätzt und andererseits eine Vorstellung davon hat, worauf es dem potenziellen Arbeitgeber ankommt – und welche Themen besser großzügig umschifft werden sollten.
1. Stellen Sie vereinzelte Aufgaben besonders hervor
Klar, lügen sollte man nicht. Aber es ist durchaus erlaubt, bisherige Aufgaben und Verantwortungsbereiche als interessanter darzustellen als sie eigentlich waren, solange Sie bei der Wahrheit bleiben. Das heißt, dass Sie natürlich erwähnen dürfen, wenn Sie einmal die Vertretung für Ihren Vorgesetzten übernommen haben. Allerdings ist es nicht in Ordnung, wenn Sie dadurch Ihren Jobtitel fälschlicherweise abändern.
2. Kündigungsdetails vorenthalten
Sie müssen keineswegs von selbst Details einer Kündigung darlegen. Eine sogenannte personenbezogene Kündigung müssen Sie folglich also nicht im Lebenslauf erwähnen – jedoch wahrheitsgemäß antworten, wenn explizit nachgefragt wird! Sollten Sie jedoch aus betriebsbedingten Gründen entlassen worden sein, weil Ihr Arbeitgeber sich aus wirtschaftlichen Gründen von Ihnen trennen musste, so sollten Sie dies jedoch selbst ansprechen (und ggf. auf entsprechende Zeugnisse hinweisen), um zu betonen, dass es sich nicht um Ihre Verschulden gehandelt hat.
3. Jobhopping anders darstellen
Früher galten berufliche Stationen von mindestens fünf Jahren als erwünscht. Heute ist es nicht zwangsläufig ein Ausschlusskriterium, wenn man häufiger die Jobs gewechselt hat. Schließlich ist es nicht mehr ungewöhnlich, dass jemand keine lange Betriebszugehörigkeit vorzuweisen hat. Allerdings gilt auch jetzt noch, dass es keinen guten Eindruck macht, wenn sich im Lebenslauf stets sehr kurze Beschäftigungsverhältnisse von unter zwei Jahren abwechseln. Da kann es hilfreich sein, offen mit dem Grund für das Beschäftigungsende umzugehen, etwa wenn es sich um Zeitarbeit gehandelt hat oder generell um einen befristeten Vertrag.
4. Fehlende Berufserfahrung anders ausgleichen
Sie haben so gut wie keine Berufserfahrung bzw. sind noch Berufseinsteiger? Erfinden Sie keinesfalls zusätzliche Stationen im Lebenslauf. Das fällt in aller Regel bei der erstbesten Gelegenheit auf, etwa wenn man Ihnen beim Vorstellungsgespräch Fragen zu der jeweiligen Position stellt. Stattdessen können Sie Ihren Werdegang anders pimpen: Haben Sie schon einmal ein Projekt in der Schule geleitet? Bewerben Sie sich beispielsweise als Erzieherin und haben in der Vergangenheit Jugendfreizeiten begleitet oder waren Babysitter für Ihre Neffen? Versuchen Sie nach Möglichkeit, durch andere, nicht zwangsläufig nur berufliche Erfahrungen zu unterstreichen, dass Sie die richtige Wahl für die vakante Stelle sind.
5. Seien Sie individuell, aber geschmackvoll
Versuchen Sie sich an einer stilvollen Bewerbung. Soll heißen: Ihrer Bewerbung sollte man anmerken, dass es sich um keinen Serienbrief handelt, gleichzeitig sollte diese aber auch stilvoll und optisch nicht zu überladen sein. Bezahlt machen sich in aller Regel professionelle und hochwertige Bewerbungsfotos. Vielen Bewerbern fällt es nämlich überaus schwer, sich für das richtige Foto zu entscheiden, weil sie selbst ein Foto wählen, auf dem sie sich attraktiv finden – wichtig ist jedoch, ob man Sie als professionell, überzeugend und selbstbewusst einschätzt. Auch Ihr Schreibstil sollte genau überarbeitet werden. Verzichten Sie z. B. auf lange Formulierungen und unnötige Füllwörter. So wirkt ihre Bewerbung viel energischer!
6. Mit Hobbys auf sich aufmerksam machen
Hobbys müssen nicht angegeben werden. Sie können es jedoch dann machen, wenn Ihre Hobbys Ehrgeiz (im Falle ungefährlicher Sportarten) oder Intelligenz (Schach, Literatur o. ä.) suggerieren. Sollte Ihr Hobby jedoch beispielsweise mit einem Verletzungspotenzial einhergehen, sollten Sie auf die Erwähnung lieber verzichten. Und auch, wenn ein Hobby vielleicht nicht einstellungsrelevant sein sollte: Täuschen Sie auf keinen Fall vor, ein Hobby zu haben, das nicht der Wahrheit entspricht. Das kann im Vorstellungsgespräch sehr peinlich werden, sollte das Hobby auf Interesse stoßen.
Fazit
Flunkern sollten Sie im Lebenslauf nicht. Schließlich wünschen auch Sie sich einen Job, mit dem Sie sich wohl fühlen und in dem Sie sich nicht noch Jahre später sorgen müssen, ob Sie ihn verlieren könnten. Es spricht jedoch nichts dagegen, die eigene Bewerbung ein wenig aufzupimpen und sich damit im Bewerbungsverfahren gegen andere Bewerber durchzusetzen. Auch wenn die Grenzen zwischen dem Schönen der Wahrheit und Flunkern im Bewerbungsgespräch fließend sein können, sollten Sie sich immer fragen: Entspricht das noch der Wahrheit? Oder gebe ich so ein ganz anderes Bild von mir wieder? Letzten Endes bringt Ihnen die schönste Bewerbung herzlich wenig, wenn diese wenig authentisch wirkt. Haben Sie also ruhig Mut zur Wahrheit!
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