Gesetzesänderungen 2020: Steuern, Mindestlohn und mehr

Panorama

Auch in die­sem Jahr tre­ten wie­der vie­le neue Geset­zes­än­de­run­gen in Kraft, die für Ver­brau­cher posi­ti­ve oder auch nega­ti­ve Kon­se­quen­zen mit sich brin­gen kön­nen. Damit Sie nicht von den Neue­run­gen über­rum­pelt wer­den und gut vor­be­rei­tet ins neue Jahr star­ten kön­nen, sagen wir Ihnen, was Ihnen 2020 bevorsteht!

Von vie­len Ände­run­gen pro­fi­tiert man als Ver­brau­cher nicht – weil man gar nicht von ihnen weiß. Des­we­gen lohnt es sich am Jah­res­an­fang immer, einen Blick auf die Geset­zes­än­de­run­gen zu wer­fen, die nun in Kraft tre­ten. Auch 2020 hält in vie­len Berei­chen Ände­run­gen bereit. Einer­seits kön­nen Ver­brau­cher mit finan­zi­el­ler Ent­las­tung rech­nen, ande­rer­seits hält das neue Jahr auch ein paar nicht ganz so schö­ne Geset­zes­än­de­run­gen bereit wie z. B. höhe­re Buß­gel­der für Falsch­par­ker. Damit Ihnen nichts Wich­ti­ges ent­geht, haben wir für Sie alles Neue zusammengetragen!

Gesetzesänderungen bringen Steuervorteile

Die Ent­schei­dung über die Sen­kung der soge­nann­ten Tam­pon­steu­er hat­te Ende des Jah­res hohe Wel­len geschla­gen. Zehn­tau­sen­de Unter­stüt­zer, dar­un­ter auch vie­le Pro­mi­nen­te, hat­ten sich dafür stark gemacht, dass die Mehr­wert­steu­er auf Monats­hy­gie­ne­pro­duk­te von 19 auf 7 Pro­zent gesenkt wird. Der Grund: Bis­her wur­den Tam­pons, Bin­den & Co. als Luxus­gü­ter ein­ge­stuft und dem­entspre­chend mit der Luxus­steu­er ver­se­hen. Doch da die Mens­trua­ti­on schließ­lich nichts mit Luxus zu tun hat, erschien das vie­len unfair. Das Ergeb­nis: Seit 1. Janu­ar 2020 tritt für monat­li­che Hygie­ne­pro­duk­te die ver­rin­ger­te Mehr­wert­steu­er in Kraft. Ande­re Pro­duk­te wer­den künf­tig eben­falls gerin­ger besteu­ert: Auch auf elek­tro­ni­sche Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten und e‑Books ent­fällt nur noch der ermä­ßig­te Mehr­wert­steu­er­satz in Höhe von 7 Prozent.

Gesetzesänderungen schaffen Vorteile bei der Steuererklärung

Dar­über hin­aus erge­ben sich für die Steu­er­erklä­rung Geset­zes­än­de­run­gen. Der Grund­frei­be­trag erhöht sich von bis­her 9168 Euro auf nun­mehr 9408 Euro, also um 240 Euro. Ledi­ge bis zu die­sem Jah­res­ein­kom­men müs­sen dem­entspre­chend kei­ne Ein­kom­mens­steu­er zah­len. Das ent­spricht einem durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Ein­kom­men von 784 Euro. Für ver­hei­ra­te­te Paa­re gilt der dop­pel­te Betrag. Auch Ener­gie­spar­maß­nah­men wie der Ein­bau einer Wär­me­däm­mung oder einer neu­en Hei­zung loh­nen sich in die­sem Jahr ganz beson­ders. Wer 2020 hier inves­tiert, kann 20 Pro­zent der Kos­ten (höchs­tens jedoch 40.000 Euro) über drei Jah­re ver­teilt von der Steu­er absetzen.

Mehr Unterhalt für Kinder

Wie viel ein Eltern­teil an Unter­halt zu zah­len hat, wenn er unter­halts­pflich­tig ist, wird in der soge­nann­ten Düs­sel­dor­fer Tabel­le fest­ge­legt. Seit Anfang des Jah­res wer­den auch hier Ände­run­gen rechts­kräf­tig, die bewir­ken, dass der Min­dest­un­ter­halt steigt. Kon­kret bedeu­tet das: Der Min­dest­un­ter­halt für ein Kind bis sechs Jah­re steigt um 15 Euro monat­lich, für ein Kind bis zum Alter von 12 Jah­ren um 18 Euro und bis zum 18. Lebens­jahr um 21 Euro. Auch für voll­jäh­ri­ge Kin­der, die noch im Haus­halt eines Eltern­teils leben, steigt der Unter­halts­satz zumin­dest leicht und liegt nun bei 530 statt bis­her 527 Euro. Die­se Wer­te tref­fen auf die nied­rigs­te Ein­kom­mens­klas­se zu. Auch für höhe­re Ein­kom­mens­klas­sen ergibt sich eine durch­schnitt­li­che Erhö­hung von etwa 5 bis 8 Pro­zent. Die voll­stän­di­ge Tabel­le mit den voll­stän­di­gen geän­der­ten Unter­halts­sät­zen fin­den Sie hier.

Änderungen bei Sozialhilfe, ALG II & Co.

Wer Sozi­al­hil­fe, Arbeits­lo­sen­geld II oder Grund­si­che­rung im Alter oder bei Erwerbs­min­de­rung bezieht, kann sich freu­en. Bereits ab Janu­ar 2020 kann mit mehr Geld gerech­net wer­den: Seit 01.01.2020 wur­den die Regel­sät­ze um 1,88 Pro­zent ange­ho­ben. Kon­kret bedeu­tet das: Allein­ste­hen­de Erwach­se­ne erhal­ten nun 432 Euro statt 424 Euro. Aber auch Men­schen mit Behin­de­rung pro­fi­tie­ren im Rah­men des Bun­des­teil­ha­be­ge­set­zes von mehr Unter­stüt­zung, u. a. indem das Ein­kom­men der Lebens­part­ner nicht län­ger ange­rech­net wird.

Gesetzlicher Mindestlohn

Auch Arbeit­neh­mer pro­fi­tie­ren 2020 erneut von Geset­zes­än­de­run­gen. Denn auch in die­sem Jahr wird der gesetz­li­che Min­dest­lohn ange­ho­ben. Die­ser wur­de bereits 2015 ein­ge­führt und gilt seit dem 1. Janu­ar 2018 aus­nahms­los für alle Bran­chen. Das heißt: Tarif­ver­trä­ge ein­zel­ner Bran­chen, die unter dem gel­ten­den Min­dest­lohn lie­gen, sind seit­dem nicht län­ger zuläs­sig. Ab die­sem Jahr steigt der gesetz­li­che Min­dest­lohn erneut und beläuft sich nun auf 9,35 Euro statt 9,19 Euro pro Stun­de. Das sind zwar nur 16 Cent mehr pro Arbeits­stun­de, bei einer Voll­zeit­stel­le mit durch­schnitt­lich 173 Arbeits­stun­den pro Monat ergibt dies jedoch immer­hin eine klei­ne Gehalts­er­hö­hung in Höhe von monat­lich 27,68 Euro.

Mindestlohn nun auch für Azubis

Vor­bei ist zudem die Zeit dras­tisch zu nied­ri­ger Aus­bil­dungs­löh­ne! Auch Aus­zu­bil­den­de kön­nen sich nun über einen gesetz­lich gere­gel­ten Min­dest­lohn freu­en. Betrie­be müs­sen ihren Aus­zu­bil­den­den fort­an min­des­tens 515 Euro pro Monat zah­len. So macht sich das neue Jahr bereits jetzt bezahlt!

Höhere Renten

Auch Rent­ner kön­nen sich 2020 über mehr Geld freu­en. Ab 1. Juli stei­gen die Ren­ten im Wes­ten um 3,15 Pro­zent und in Ost­deutsch­land um 3,92 Pro­zent. Wer eine Betriebs­ren­te erhält, kann sich dop­pelt freu­en. Dann kommt man nicht nur in den Genuss höhe­rer Ren­ten­sät­ze, son­dern pro­fi­tiert zusätz­lich von einem höhe­ren Frei­be­trag. Für die ers­ten 159,25 Euro Ren­te fal­len nun kei­ne Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung mehr an.

Kürzere Wartezeiten bei Arztterminen

Vor­bei sein sol­len künf­tig die Zei­ten, in denen man als Kas­sen­pa­ti­ent mona­te­lang auf einen Arzt­ter­min war­ten muss­te. Nicht nur die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung in länd­li­chen Regio­nen soll ver­bes­sert wer­den. Die Hot­line 116117 wird zudem stark aus­ge­baut und soll wie eine Art Pati­en­ten-Navi funk­tio­nie­ren. Die Num­mer exis­tiert grund­sätz­lich zwar bereits seit 2012, ist künf­tig als Anlauf­stel­le jedoch rund um die Uhr erreich­bar. Dadurch soll unter ande­rem ver­mie­den wer­den, dass Pati­en­ten gleich in den Not­auf­nah­men der Kran­ken­häu­ser vor­stel­lig werden.

Statt in ein­zel­nen Pra­xen nach Ter­mi­nen zu fra­gen, kön­nen sich Pati­en­ten nun an die soge­nann­te Termin­ser­vice­stel­le wen­den und erhal­ten freie Sprech­zei­ten bei Fach­ärz­ten dann inner­halb von vier Wochen – aller­dings nicht unbe­dingt beim Wunsch­arzt. Künf­tig sol­len über die Hot­line sogar Ter­mi­ne bei Haus- und Kin­der­ärz­ten zu haben sein, auch zur dau­er­haf­ten Betreu­ung. Das soll gelin­gen, indem Pra­xen ihre frei­en Ter­mi­ne dafür in ein Com­pu­ter­sys­tem ein­stel­len. Als Anreiz erhal­ten die­se Pra­xen extra Geld für Pati­en­ten, die so ver­mit­telt wurden.

Impfpflicht gegen Masern

Ab 1. März 2020 tritt eine Geset­zes­än­de­rung zur Impf­pflicht in Kin­der­gär­ten und Schu­len zur stär­ke­ren Ein­däm­mung von Masern-Erkran­kun­gen in Deutsch­land in Kraft. Ab dann gilt: Vor der Auf­nah­me von Kin­dern in Kitas oder Schu­len müs­sen Eltern nach­wei­sen, dass die­se geimpft sind. Bei Ver­stö­ßen dro­hen Buß­gel­der von bis zu 2500 Euro. Doch auch für Kin­der, die schon in der Kita oder in der Schu­le sind, hat die Geset­zes­än­de­rung Kon­se­quen­zen. Bis 31. Juli 2021 müs­sen Eltern nach­wei­sen, dass ihre Kin­der geimpft sind oder die Masern bereits hat­ten. Auch für Per­so­nal an Kitas und Schu­len gilt dann die Impf­pflicht sowie für Beschäf­tig­te in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen und für Bewoh­ner und Mit­ar­bei­ter in Unter­künf­ten für Asylbewerber.

Bahn fahren wird (zumindest teilweise) günstiger

Wer viel mit dem Zug reist, darf sich 2020 zudem über güns­ti­ge­re Prei­se bei der Deut­schen Bahn freu­en. Ab Janu­ar tritt hier eben­falls eine ver­min­der­te Mehr­wert­steu­er in Höhe von 7 statt 19 Pro­zent auf Ticket­prei­se in Kraft. Doch Vor­sicht: Dies gilt nicht für Tickets im Nah­ver­kehr, son­dern bezieht sich aus­schließ­lich auf den Fernverkehr.

Kaufprämie für Elektroautos verlängert

Hier tritt kei­ne Geset­zes­än­de­rung in Kraft. Viel­mehr bleibt alles zunächst noch beim Alten. Noch bis Ende 2020 kön­nen sich Käu­fer von Elek­tro­fahr­zeu­gen eine Kauf­prä­mie, den soge­nann­ten Umwelt­bo­nus, sichern. Anträ­ge hier­für rich­tet man an das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le. Neben einer Prä­mie von bis zu 4000 Euro win­ken auch Steu­er­vor­tei­le sowie zusätz­li­che Anrei­ze. So ist bei­spiels­wei­se das Auf­la­den eines E‑Autos beim Arbeit­ge­ber steu­er­frei. Wer ein Elek­tro­fahr­zeug neu kauft, der wird zudem ab der Erst­zu­las­sung zehn Jah­re lang von der Kraft­fahr­zeug­steu­er befreit.

Motorrad fahren mit PKW-Führerschein

Eine bereits am 31. Dezem­ber 2019 rechts­wirk­sam gewor­de­ne Rege­lung besagt, dass erfah­re­ne Auto­fah­rer die Mög­lich­keit erhal­ten, auf ver­ein­fach­tem Weg Kraft­rä­der der Klas­se A1 zu fah­ren. Die Ände­rung rich­tet sich an Inha­ber eines Füh­rer­scheins der Klas­se B196. Vor­aus­set­zun­gen sind neben einer Fah­rer­schu­lung der Vor­be­sitz der PKW-Klas­se B seit min­des­tens fünf Jah­ren und ein Min­dest­al­ter von 25 Jah­ren. So ist es nicht län­ger not­wen­dig, eine geson­der­te Aus­bil­dung oder ein Prüf­ver­fah­ren zu durch­lau­fen. Trotz­dem pro­fi­tie­ren von der Rege­lung jedoch zunächst kei­ne Fahranfänger.

Wen die Aus­sicht dar­auf reizt, kann sich schon ein­mal hier über die Füh­rer­schein­prü­fung infor­mie­ren. Wer den Füh­rer­schein­er­werb zudem mit einer Wei­ter­bil­dung kom­bi­nie­ren möch­te, kann sich unter https://www.faktum-gmbh.de/bildungsangebote/weiterbildung/ schlau machen!

Krankenkasse zahlt für ausgewählte Gesundheitsapps

Gesund­heits­ap­ps kön­nen sinn­voll sein und bie­ten eine Rei­he von Mög­lich­kei­ten. Sie kön­nen bei­spiels­wei­se bei Krank­hei­ten wich­ti­ge Wer­te mes­sen oder an Ter­mi­ne erin­nern, bei der Fit­ness hel­fen oder bei einer gesün­de­ren Ernäh­rung. Ab 2020 sol­len aus­ge­wähl­te Gesund­heits­ap­ps daher zur Kas­sen­leis­tung wer­den. Kran­ken­kas­sen kön­nen die Kos­ten für eine sol­che App künf­tig über­neh­men, wenn die App vom Bun­des­in­sti­tut für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te (BfArM) auf Daten­si­cher­heit, Daten­schutz und Funk­tio­na­li­tät geprüft wur­de, eine ärzt­li­che Ver­ord­nung vor­liegt und für die Ver­ord­nung eine begrün­de­te medi­zi­ni­sche Dia­gno­se vor­liegt. Es geht jedoch auch ohne Rezept: Die Geneh­mi­gung kann auch direkt durch die Kran­ken­kas­se erfolgen.

Höhere Einkommensgrenze bei Pflege der Eltern

Kin­der pfle­ge­be­dürf­ti­ger Eltern wer­den in Zukunft stär­ker finan­zi­ell ent­las­tet. Nur noch Gut­ver­die­ner müs­sen künf­tig für die Kos­ten der Pfle­ge auf­kom­men. Zu die­sem Zweck wur­de eine höhe­re Ein­kom­mens­gren­ze fest­ge­legt. Erst ab einem Jah­res­brut­to­ein­kom­men von 100.000 Euro sol­len Kin­der von Pfle­ge­be­dürf­ti­gen einen Teil der Sozi­al­hil­fe für die Eltern zurück­zah­len. Das Gesetz beschränkt sich jedoch nicht nur auf Kin­der: Auch die Eltern voll­jäh­ri­ger behin­der­ter Kin­der wer­den hier­durch finan­zi­ell entlastet.

Gemeinsame Ausbildungszeit für Alten‑, Kinder- und Krankenpfleger

Auch für Pfle­ge­per­so­nal bzw. Anwär­ter in die­sem Bereich erge­ben sich künf­tig Neue­run­gen. Bis­her waren die Pfle­ge­aus­bil­dun­gen in der Kranken‑, Alten- und Kin­der­pfle­ge getrennt gere­gelt. Die­se wer­den durch Geset­zes­än­de­run­gen nun in einem neu­en Pfle­ge­be­ru­fe­ge­setz zusam­men­ge­führt. Alle Aus­zu­bil­den­den erhal­ten zwei Jah­re lang eine gemein­sa­me, all­ge­mein aus­ge­rich­te­te Aus­bil­dung, in der sie einen Ver­tie­fungs­be­reich in der prak­ti­schen Aus­bil­dung wäh­len. Aus­zu­bil­den­de, die im drit­ten Aus­bil­dungs­jahr die gene­ra­lis­ti­sche Aus­bil­dung fort­set­zen wol­len, erwer­ben dann den Berufs­ab­schluss Pfle­ge­fach­frau bzw. Pfle­ge­fach­mann. Statt­des­sen kann man sich jedoch auch für ein Fach­ge­biet ent­schei­den und einen geson­der­ten Abschluss in der Alten­pfle­ge oder Gesund­heits- und Kin­der­kran­ken­pfle­ge erwerben.

Erneut höhere Strompreise

Bereits 2019 waren die Strom­prei­se laut Bun­des­netz­agen­tur so hoch wie nie. Und auch 2020 sol­len die Prei­se für Strom wei­ter­hin stei­gen. Einen Licht­blick gibt es jedoch: Ver­sor­ger muss­ten ihre Kun­den bis zum 20.11.2019 über die stei­gen­den Prei­se in Kennt­nis set­zen. Wenn sie dies nicht getan haben soll­ten, ergibt sich dar­aus immer­hin ein Son­der­kün­di­gungs­recht für den Ver­brau­cher, sodass die Mög­lich­keit besteht, sich nach einem güns­ti­ge­ren Anbie­ter umzuschauen.

Höhere Bußgelder bei Verkehrsverstößen

Gera­de in den Innen­städ­ten, wo ein per­ma­nen­ter Park­platz­man­gel zu ver­zeich­nen ist, dürf­te dies ein­schnei­den­de Ände­run­gen mit sich brin­gen. Falsch­par­ker müs­sen ab 2020 mit höhe­ren Buß­gel­dern rech­nen. Wer nun auf Geh- oder Rad­we­gen parkt oder in „zwei­ter Rei­he“ hält, zahlt statt wie bis­her 15 Euro nun min­des­tens 55 Euro Buß­geld. Autsch! Den gesam­ten Buß­geld­ka­ta­log fin­den Sie im Übri­gen hier.

Kassenbon-Pflicht

Seit dem 1. Janu­ar 2020 ist zudem die umstrit­te­ne Kas­sen­bon-Pflicht wirk­sam gewor­den. Etwas ver­ein­facht dar­ge­stellt, müs­sen Händ­ler nun für jedes gekauf­te Bröt­chen einen Kas­sen­bon her­aus­ge­ben. Der Hin­ter­grund: Die Beleg­pflicht wur­de als Maß­nah­me ein­ge­führt, um Steu­er­be­trug einen Rie­gel vor­zu­schie­ben. Bis­lang bringt die­se Ände­rung aber gera­de für klei­ne Händ­ler eher Ärger mit sich.

Höhere Preise bei Paketdiensten

Die Prei­se für den Paket­ver­sand stei­gen in die­sem Jahr. Bei DHL etwa stei­gen die­se zum Teil beträcht­lich, bei­spiels­wei­se betra­gen die Kos­ten für ein Paket bis 2 kg nun 5,49 Euro statt bis­her 4,99 Euro. Zwar wird wei­ter­hin zwi­schen Online- und Fili­al­prei­sen unter­schie­den, jedoch stei­gen bei­de Prei­se an.

Höhere Steuern auf Flugtickets

Im Rah­men des Kli­ma­schut­zes sol­len Flug­rei­sen künf­tig teu­rer wer­den. Daher wer­den in die­sem Jahr auch die Steu­ern auf Flug­ti­ckets ange­ho­ben. Dadurch ergibt sich immer­hin eine Preis­stei­ge­rung zwi­schen drei und 17 Euro. Für Inlands­rei­sen könn­te es sich daher künf­tig loh­nen, auf die ver­güns­tig­ten Fern­rei­se­ti­ckets der Deut­schen Bahn zurückzugreifen.

Fazit

Nicht alle Geset­zes­än­de­run­gen brin­gen in die­sem Jahr für jeden Ver­brau­cher Vor­tei­le mit sich. Doch wer gut infor­miert ins neue Jahr star­tet, kann sich auch 2020 auf die Geset­zes­än­de­run­gen ein­stel­len und das bes­te für sich her­aus­ho­len. In die­sem Sin­ne wünscht Ihnen das Fak­tum Team einen guten Start ins Jahr 2020!

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