Arbeitszeitmodelle: Was ist eigentlich Jobsharing?

Arbeitswelt
Jobsharing: Zwei Kollegen geben sich High Five

Mitt­ler­wei­le gibt es in Betrie­ben ganz unter­schied­li­che Arbeits­zeit­mo­del­le. Dadurch ist es auch Arbeit­neh­mern, die zeit­lich weni­ger fle­xi­bel sind, mög­lich, einer regel­mä­ßi­gen Tätig­keit nach­zu­ge­hen. Eini­ge Unter­neh­men prak­ti­zie­ren zu die­sem Zweck bereits Job­sha­ring. Doch wie funk­tio­niert das eigentlich?


Job­sha­ring ist ein Arbeits­zeit­mo­dell und bedeu­tet auf Deutsch Arbeits­platz­tei­lung. Zu ver­ste­hen ist dar­un­ter genau das: Zwei oder mehr Arbeit­neh­mer tei­len sich min­des­tens einen Arbeits­platz unter sich auf. In Deutsch­land set­zen aller­dings nur 15 bis 20 Pro­zent der Unter­neh­men die­ses Arbeits­zeit­mo­dell um. Wer jedoch ein­mal das Job­sha­ring pro­biert hat, bleibt in der Regel dabei.

Es gibt ganz unter­schied­li­che Arbeits­zeit­mo­del­le. Zu den bekann­tes­ten gehö­ren etwa die Ver­trau­ens­ar­beits­zeit, bei der ein Arbeit­ge­ber eine Stun­den­ka­pa­zi­tät, jedoch kei­ne fes­ten Arbeits­zei­ten fest­legt. Beim Gleit­zeit­mo­dell gibt es dage­gen Kern­ar­beits­zei­ten – dar­über hin­aus kön­nen Arbeit­neh­mer ihre Arbeits­zei­ten fle­xi­bel gestal­ten. Auch die Teil­zeit­ar­beit ist ein Arbeits­zeit­mo­dell, bei dem Arbeit­neh­mer übli­cher­wei­se weni­ger als 40 Stun­den pro Woche arbei­ten. Man könn­te also sagen, dass Job­sha­ring auf dem Teil­zeit­mo­dell basiert.

Jobsharing als Teilzeittätigkeit

Wäh­rend es in fast jedem Unter­neh­men Teil­zeit­stel­len gibt, hat sich Job­sha­ring bis­her noch nicht flä­chen­de­ckend durch­ge­setzt. Die Idee hin­ter Job­sha­ring ist, dass eine gan­ze Stel­le, also eine Voll­zeit­stel­le, unter meh­re­ren Arbeit­neh­mern auf­ge­teilt wird. So wer­den die Auf­ga­ben, die sonst mit einer Voll­zeit­tä­tig­keit ein­her­ge­hen, meh­re­ren statt einem Mit­ar­bei­ter zuge­wie­sen – aber auch die Verantwortung.

Jobsharing-Varianten

Wie man eine Stel­le auf­teilt, kann man letzt­lich indi­vi­du­ell fest­le­gen. Grund­sätz­lich tei­len sich beim Job­sha­ring zwei oder mehr Arbeit­neh­mer eine Stel­le, arbei­ten jedoch nicht unab­hän­gig von­ein­an­der. Auf­ga­ben und Pro­jek­te wer­den hier in aller Regel zusam­men bear­bei­tet und auch Ent­schei­dun­gen gemein­sam gefällt sowie die Ver­ant­wor­tung hier­für gemein­schaft­lich getragen.

Es gibt jedoch auch ande­re For­men des Job­sha­rings. Wie es letzt­lich umge­setzt wird, hängt davon ab, wel­ches Job­sha­ring-Modell im Unter­neh­men prak­ti­ziert wer­den soll.

Job Splitting

Die am wei­tes­ten ver­brei­te­te Form des Job­sha­rings ist das soge­nann­te Job Split­ting. Bei die­ser Vari­an­te wird eine Voll­zeit­stel­le in meh­re­re Tei­le auf­ge­spal­ten. Mit­ar­bei­ter arbei­ten an sepa­ra­ten Arbeits­auf­trä­gen und auch ihre Arbeits­zei­ten fin­den unab­hän­gig von­ein­an­der in Abspra­che mit dem Arbeit­ge­ber statt.

Top Sharing

Wenn Füh­rungs­po­si­tio­nen unter meh­re­ren Per­so­nen auf­ge­teilt wer­den, bezeich­net man das als Top Sharing. Hier ist grund­sätz­lich denk­bar, dass alle Job­sha­ring-Part­ner glei­cher­ma­ßen als Ansprech­part­ner fun­gie­ren oder aber, dass Ver­ant­wor­tungs­be­rei­che auf­ge­teilt wer­den. Wich­tig ist, dass Ent­schei­dun­gen immer nur team­wei­se, das heißt unter Rück­spra­che mit den jeweils ande­ren Job­sha­ring-Kol­le­gen getrof­fen wer­den können.

Für wen eignet sich Jobsharing?

Da Job­sha­ring oft­mals eine gute Abspra­che der Mit­ar­bei­ter unter­ein­an­der erfor­der­lich macht, ist die­ses Modell in ers­ter Linie geeig­net für alle, die fol­gen­de Qua­li­tä­ten mitbringen:

  • Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­keit: Da man sich mit sei­nen ande­ren Kol­le­gen eine Stel­le und somit auch die Ver­ant­wor­tung hier­für auf­teilt, muss eine gute Abspra­che unter­ein­an­der erfolgen.
  • Orga­ni­sa­ti­ons­ta­lent: Aus dem sel­ben Grund soll­ten Sie auch eine gute Orga­ni­sa­ti­on nicht scheu­en. Schließ­lich müs­sen Sie Auf­ga­ben unter­ein­an­der so auf­tei­len und timen, dass ein rei­bungs­lo­ser Ablauf erfol­gen kann.
  • Ver­trau­en: Da Sie zwar gemein­schaft­lich die Ver­ant­wor­tung tra­gen, jedoch nicht alle Aspek­te der Stel­le selbst erfül­len, müs­sen Sie dazu in der Lage sein, Kol­le­gen zu ver­trau­en. Das fällt nicht jedem leicht!
  • Kom­pro­miss­be­reit­schaft: Auch müs­sen Sie beden­ken, dass Sie vie­le Ent­schei­dun­gen nicht allein tref­fen kön­nen und somit in der Lage sein soll­ten, Kom­pro­mis­se zu schlie­ßen, um eine Auf­ga­be zum Abschluss zu bringen.

Dar­über hin­aus ist natür­lich wich­tig, dass zwi­schen Ihnen und Ihrem Job­sha­ring-Part­ner die Che­mie stimmt. Schließ­lich müs­sen Sie sehr eng zusam­men­ar­bei­ten. Wenn es Ihnen schwer fällt, eine gemein­sa­me Linie zu fin­den, ist die­ses Modell zum Schei­tern ver­ur­teilt – davon hängt nicht zuletzt auch Ihr Job ab. Es kann daher sinn­voll sein, wenn Job­sha­ring-Part­ner bereits vor­her zusam­men­ge­ar­bei­tet haben bzw. die Arbeits­wei­se des jeweils ande­ren ken­nen und schätzen.

Gründe für Jobsharing

Übli­cher­wei­se stellt Job­sha­ring für all jene eine sinn­vol­le Alter­na­ti­ve dar, die es zeit­lich nicht ein­rich­ten kön­nen, einer Tätig­keit in Voll­zeit nach­zu­ge­hen. Das kann zum Bei­spiel dann der Fall sein, wenn man bedingt durch die Kin­der­be­treu­ung nicht mehr 40 Stun­den pro Woche arbei­ten kann. Aber natür­lich bie­tet sich die­se Form der Arbeits­auf­tei­lung für alle an, die ihre Arbeits­zeit redu­zie­ren möch­ten oder müs­sen (z. B. aus gesund­heit­li­chen Gründen).

Was rechtlich zu beachten ist

Die recht­li­che Grund­la­ge des Job­sha­rings bil­det § 13 des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­set­zes (TzBfG). Als Arbeit­neh­mer gilt es zu beach­ten, dass sich z. B. eine recht­li­che Ver­pflich­tung im Ver­tre­tungs­fall erge­ben kann. Das hängt jedoch von der im ein­zel­nen Ver­tre­tungs­fall geschlos­se­nen Ver­ein­ba­rung ab (§ 13 I TzBfG).

Wich­tig zu wis­sen ist auch, dass durch das Aus­schei­den eines Job­sha­ring-Part­ners nicht auto­ma­tisch die Kün­di­gung der ande­ren Part­ner zuläs­sig ist. Hier greift nach § 13 Abs. 2 TzBfG ein begrenz­ter Son­der­kün­di­gungs­schutz; der Arbeit­ge­ber muss zunächst Maß­nah­men ergrei­fen, um den Arbeit­neh­mer zu ersetzen.

In welchen Branchen kommt Jobsharing vor?

Auch wenn Job­sha­ring noch nicht sehr ver­brei­tet ist, ist es nicht auf bestimm­te Bran­chen beschränkt und wird sogar bei­spiels­wei­se im Fri­seur­ge­wer­be umgesetzt.

Oft­mals fin­det Job­sha­ring aber dort Anwen­dung, wo eine Teil­zeit­tä­tig­keit oft nur schwer durch­führ­bar ist. In Füh­rungs­po­si­tio­nen etwa bie­ten laut einer Stu­die des Insti­tuts für Arbeits­markt- und Berufs­for­schung (PDF 467 KB) nur 16 Pro­zent von 16.000 deut­schen Betrie­ben ihren Füh­rungs­kräf­ten an, in Teil­zeit zu arbeiten.

Vorteile für Arbeitgeber

Dabei erge­ben sich durch­aus Vor­tei­le für Arbeit­ge­ber, wenn sie statt einer Kraft in Voll­zeit meh­re­re Arbeit­neh­mer in Teil­zeit eine Stel­le aus­fül­len las­sen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn sich die Betei­lig­ten zu einer frei­wil­li­gen Ver­tre­tungs­ver­pflich­tung bereit erklären.

Viel­mehr sorgt man durch Job­sha­ring dafür, dass Stel­len fle­xi­bel wer­den, die es vor­her nicht waren. So kann man sogar Füh­rungs­po­si­tio­nen umge­stal­ten und neue Ver­ant­wor­tungs­be­rei­che schaf­fen. Nicht zuletzt geht man damit jedoch auch auf die Bedürf­nis­se sei­ner Arbeit­neh­mer ein. Und das macht sich bezahlt, indem man sich für zufrie­de­ne Arbeit­neh­mer stark macht. Die­se sind nicht nur deut­lich sel­te­ner krank – man stellt so auch sicher, dass Fach­kräf­te nicht abwan­dern und leich­ter für sich zu gewin­nen sind.

Suche nach einem Jobsharing-Partner

Für wen Job­sha­ring in Fra­ge kommt, der soll­te sich am bes­ten in sei­nem per­sön­li­chen bzw. bis­he­ri­gen beruf­li­chen Umfeld umse­hen. Gibt es dort jeman­den, mit dem Sie in der Ver­gan­gen­heit mög­li­cher­wei­se bereits sehr pro­duk­tiv zusam­men­ge­ar­bei­tet haben?

Alter­na­tiv kön­nen Sie jedoch auch die Diens­te von spe­zi­ell auf Job­sha­ring spe­zia­li­sier­ten Agen­tu­ren in Anspruch neh­men. In Deutsch­land gibt es hier­für bei­spiels­wei­se Tand­em­ploy. Tand­em­ploy arbei­tet mit einer Soft­ware für die Suche geeig­ne­ter Job-Sharing Partner.

Die Besonderheiten bei der Bewerbung

Im Grun­de kann man sich bewer­ben wie es sonst auch üblich ist. Es kann sich jedoch anbie­ten, eine gemein­sa­me Bewer­bung mit einem statt zwei Anschrei­ben zu ver­schi­cken. Auf die­se Wei­se tritt man bereits bei der Bewer­bung als Ein­heit auf. Denk­bar ist in die­sem Zusam­men­hang auch, eine gemein­sa­me Email-Adres­se anzu­le­gen. Wich­tig ist aller­dings, dass man in jedem Fall zwei Lebens­läu­fe ein­reicht. Letzt­lich geht es immer noch um die indi­vi­du­el­len Qualifikationen.

Auch soll­te man beach­ten, dass man sich bereits bei der Bewer­bung ein gemein­sa­mes Kon­zept zurecht­legt, um die Stel­le aus­zu­fül­len. So kann man sich gege­be­nen­falls auch auf her­kömm­li­che Voll­zeit­stel­len bewer­ben. Schließ­lich sind kon­kret aus­ge­schrie­be­ne Job­sha­ring-Stel­len immer noch rar.

Fazit

Gera­de für die­je­ni­gen, die eine Füh­rungs­po­si­ti­on beklei­den und aus bestimm­ten Grün­den dazu gezwun­gen sind, in Teil­zeit zu arbei­ten, stellt das Job­sha­ring eine inter­es­san­te Mög­lich­keit dar. Schließ­lich sind Füh­rungs­po­si­tio­nen sel­ten in Teil­zeit aus­ge­schrie­ben. Mit Hil­fe des Arbeits­zeit­mo­dells Job­sha­ring bie­tet sich unter Umstän­den die Mög­lich­keit, sei­ne bis­he­ri­ge Kar­rie­re fort­zu­set­zen, auch wenn man nicht mehr in Voll­zeit zur Ver­fü­gung steht.

Damit dies gelin­gen kann, ist jedoch nicht nur Unter­stüt­zung auf Sei­ten des Arbeit­ge­bers not­wen­dig, son­dern auch eine gute Kom­mu­ni­ka­ti­on der Job­sha­ring-Part­ner unter­ein­an­der. Wenn man dann einen Part­ner gefun­den hat, dem man ver­traut und mit dem die Zusam­men­ar­beit klappt, kann das Job­sha­ring eine ech­te Alter­na­ti­ve zur Voll­zeit­be­schäf­ti­gung dar­stel­len – und zwar auch auf Arbeitgeberseite.

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