Testergebnis: Schwanger. Als Angestellte im Berufsleben bedeutet das, dass man vom Gesetzgeber durch bestimmte Rechte geschützt ist. Um diese Rechte, wie etwa den Mutterschutz, in Anspruch nehmen zu können, muss man jedoch einiges beachten. Wir zeigen Ihnen, was nun auf Sie zukommt!
Als ich erfuhr, dass ich schwanger bin, war die Freude groß. Dem folgten jedoch Dutzende von Fragen wie z. B.: Was passiert mit meinem Job? Wann sage ich es meinem Arbeitgeber? Was muss ich nun alles bedenken? Zusätzlich, zu der ohnehin schon neuen und herausfordernden Situation, ist man also mit einer ganzen Reihe von Fragen konfrontiert. Das Internet kann dabei Fluch und Segen zugleich sein. Man sucht nach der Antwort auf eine Frage und findet schließlich Antworten, nach denen man gar nicht gesucht hat. Deswegen trennen wir für Sie die Spreu vom Weizen!
Wann muss ich meinem Arbeitgeber meine Schwangerschaft mitteilen?
Im Internet findet man hierzu jede Menge Beiträge. Viele Frauen geben an, dass sie zunächst die ersten drei Monate der Schwangerschaft abwarten, sofern ihnen diese überhaupt so früh bekannt ist. Der Grund dafür ist, dass Frauen die ersten 12 Wochen ihrer Schwangerschaft, wegen des erhöhten Risikos einer Fehlgeburt, als unsicher empfinden.
Mitteilen sollen werdende Mütter die Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin gegenüber ihrem Arbeitgeber allerdings, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Eine Rechtspflicht gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich daraus jedoch nicht. Der Entbindungstermin muss auf Wunsch des Arbeitgebers außerdem anhand eines ärztlichen Zeugnisses oder des Zeugnisses einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers nachgewiesen werden.
Wichtig ist, dass man seinem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumt, sich auf die neue Situation einzustellen – gerade wenn man in einem Unternehmen eine wichtige Funktion einnimmt, die womöglich nicht so schnell neu besetzt werden kann. Daher habe ich mich damals dazu entschlossen, die Neuigkeiten bereits frühzeitig mitzuteilen.
Versäumnis der Mitteilungspflicht
Nimmt man eine Schlüsselfunktion in einem Unternehmen ein und versäumt die Mitteilung schuldhaft oder verzichtet sogar ganz darauf, den Arbeitgeber zu informieren, so kann es schlimmstenfalls zu Schadensersatzforderungen kommen.
Schließlich nimmt man bei einer Unterlassung der Mitteilungspflicht einen Schaden des Unternehmens billigend in Kauf. Um die eigenen Rechte in Anspruch zu nehmen und zugleich die Situation für den Arbeitgeber zufriedenstellend zu klären, sollten Sie daher unbedingt das Gespräch frühzeitig suchen. Zwar kann es sein, dass einem vor dem Gespräch ein wenig mulmig zumute ist, aber erfahrungsgemäß reagieren die meisten sehr positiv auf die freudige Mitteilung!
Machen Sie sich dabei keine Sorgen, dass sich die frohe Botschaft schnell verbreitet. Ihr Arbeitgeber muss zwar umgehend die Aufsichtsbehörde über Ihre Schwangerschaft informieren, Dritten gegenüber darf er diese Information jedoch nicht ohne Ihr Einverständnis mitteilen.
Kündigungsschutz für werdende Mütter
Wurde die Schwangerschaft dem Arbeitgeber erst einmal mitgeteilt, so genießt man einen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) unzulässig
- während der Schwangerschaft,
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung.
Auch wenn der Arbeitgeber noch nicht über die Schwangerschaft informiert wurde, greift der Kündigungsschutz: Wird einer schwangeren Frau gekündigt, gilt der Kündigungsschutz nämlich auch dann, wenn die bestehende Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Besondere Rechte als Arbeitnehmerin
Schwangeren Frauen werden aber noch weitere Rechte zuteil. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nach § 9 MuSchG bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, die für den Schutz der Arbeitnehmerin bzw. ihres Kindes erforderlich sind.
Verbot bestimmter Tätigkeiten
Was viele Frauen nicht wissen: Generell gilt, dass man seiner Tätigkeit noch bis sechs Wochen vor der Geburt, also dem Beginn des sogenannten Mutterschutzes, nachgehen muss. Davon ausgeschlossen sind jedoch Tätigkeiten, die die Schwangere und das ungeborene Kind gefährden könnten. Dazu gehören:
- der Umgang mit radioaktiven oder giftigen Stoffen sowie mit Krankheitserregern,
- das regelmäßige Heben und Tragen von mehr als fünf Kilogramm schweren Lasten (Sonderreglung: zehn Kilogramm),
- ständiges Stehen, häufiges Strecken, Beugen und Recken,
- die Arbeit auf Leitern, Gerüsten u. ä.,
- ab dem dritten Schwangerschaftsmonat die Arbeit in Beförderungsmitteln wie Bussen, Taxis, Flugzeugen usw. – nicht als Fahrerin, auch nicht als Kontrolleurin oder Stewardess,
- Fließband- oder Akkordarbeit sowie
- Nacht- und Sonntagsarbeit nach 20.00 Uhr.
Sollten diese Tätigkeiten zu Ihren Aufgaben zählen, so ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihnen eine andere Aufgabe zuzuteilen. Mehr noch: Die Aufgabe muss dabei Ihrer Ausbildung sowie Ihrer Stellung im Unternehmen entsprechen. Anderenfalls ist Ihr Arbeitgeber angehalten, Sie bei vollem Gehalt freizustellen.
In manchen Fällen kann man als Schwangere jedoch auch auf das Recht verzichten, von bestimmten Tätigkeiten freigestellt zu werden. Dazu benötigen Sie die Zustimmung ihres Arztes und des Betriebsrates (falls es einen Betriebsrat in Ihrem Betrieb gibt). Zusätzlich muss Ihr Arbeitgeber diese Vereinbarung bei der Aufsichtsbehörde beantragen.
Individuelles Beschäftigungsverbot
In bestimmten Fällen kann der behandelnde Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen, wenn dies zum Schutz der Schwangeren und des ungeborenen Kindes als notwendig erscheint. Dafür benötigen Sie ein Attest, das genau darlegt, warum Sie Ihre Tätigkeit nicht ausüben können. Wenn keine alternative Beschäftigung möglich ist, müssen Sie bei voller Bezahlung von Ihrem Job freigestellt werden.
Die dem Arbeitgeber dadurch entstehende finanzielle Belastung kann jedoch durch das sogenannte Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) reduziert werden. Grundsätzlich übernimmt dann die Krankenkasse der Arbeitnehmerin alle während des Beschäftigungsverbotes anfallenden Aufwendungen (Arbeitsentgelt inklusive Sozialversicherungsbeiträge).
Freistellung für Arzttermine
Während der Schwangerschaft muss man viele Arzttermine wahrnehmen. Darauf haben Sie auch ein Recht, schließlich dienen diese Termine dazu, Ihre Entwicklung und die Ihres ungeborenen Kindes zu begleiten. Um solche Termine wahrnehmen zu können, muss Ihr Arbeitgeber Sie bei Bedarf von der Arbeit freistellen. Wenn Sie ihrem Arbeitgeber jedoch entgegenkommen möchten, so können Sie versuchen, Ihre Arzttermine nachmittags wahrzunehmen.
Mutterschutz vs. Elternzeit
Viele kennen den Unterschied zwischen dem Mutterschutz und der Elternzeit gar nicht so genau und verwenden die beiden Begriffe synonym. Dabei sind damit völlig unterschiedliche Dinge gemeint.
Der Mutterschutz
Der sogenannte Mutterschutz ist „die Summe gesetzlicher Vorschriften zum Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Entbindung.„1 Gemeint sind damit unter anderem Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt. Unter normalen Umständen besteht ein Beschäftigungsverbot sechs Wochen vor bzw. acht Wochen nach der Geburt, wobei die werdende Mutter in den sechs Wochen vor der Entbindung entscheiden kann, ob sie weiter arbeiten möchte. Dies kann sie jedoch jederzeit widerrufen. Liegen eine Früh- oder Mehrlingsgeburt oder eine Behinderung beim Kind vor, so verlängert sich das Beschäftigungsverbot um weitere vier Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind früher als zum errechneten Geburtstermin zur Welt, gehen diese Tage nicht verloren; das Beschäftigungsverbot bzw. der Mutterschaftsurlaub verlängert sich um die Anzahl der Tage nach der Geburt, die er vor der Geburt verkürzt war.
Mutterschaftsgeld
Da ein Beschäftigungsverbot zu keiner Verdienstminderung führen soll, erhält man während dieser Zeit sein übliches Gehalt. Genau genommen zahlt die Krankenkasse das sogenannte Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber muss dieses Mutterschaftsgeld jedoch mit dem Arbeitgeberzuschuss bis zur Höhe des üblichen Nettogehalts aufstocken.
Auch wer sich in keinem Anstellungsverhältnis befindet oder nicht gesetzlich versichert ist, erhält Mutterschaftsgeld. In diesem Fall wird jedoch vom Bundesversicherungsamt lediglich ein reduziertes Mutterschaftsgeld in Höhe von einmalig 210 Euro ausgezahlt.
Die Fristen
Eine gesetzlich geregelte Frist, bis wann man das Mutterschaftsgeld beantragen muss, existiert nicht. Das Mutterschaftsgeld wird sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin gezahlt und mindestens acht Wochen danach. Die Auszahlung erfolgt meist in zwei Auszahlungen (einmal der Betrag vor dem errechneten Geburtstermin, einmal der Betrag nach der Geburt des Kindes bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs). Ein Antrag sollte allerdings möglichst vor Beginn der Mutterschutzfrist eingereicht werden.2
Die Elternzeit
Die Elternzeit bietet die Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung vorübergehend zu unterbrechen. Während dieses Zeitraums besteht ein Kündigungsschutz und der Arbeitnehmer hat ein Anrecht auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Anstellungsverhältnis für die Zeit der Elternzeit bzw. des Elternurlaubs nur ruht, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Rückkehr, gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen, beschäftigt werden. Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung haben beide Elternteile bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.3
Es besteht auch die Möglichkeit, die Erwerbstätigkeit nicht ganz zu unterbrechen, sondern in Elternteilzeit zu gehen. Um Elterngeld bzw. in diesem Fall ElterngeldPlus beziehen zu können, muss die Arbeitszeit dann jedoch mindestens 25 Stunden und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen.
Elterngeld
Im Gegensatz zu den Leistungen während des Mutterschaftsurlaubs, die von der Krankenkasse bzw. vom Arbeitgeber gezahlt werden, erhält man während dieser Zeit Elterngeld/Elterngeldplus. Dabei handel es sich um eine Leistung des Bundes. Beantragt wird das Elterngeld bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle. Ein Verzeichnis der Elterngeldstellen finden Sie hier.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich dabei nach dem jeweiligen Einkommen und beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des früheren Netto-Monatseinkommens. Das können (bei einem Verdienst von 2.769,23 Euro oder höher) höchstens 1.800 Euro sein, mindestens jedoch 300 Euro im Monat (§§ 2 ff. BEEG). Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des beantragenden Elternteils in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes.4
ElterngeldPlus & Partnerschaftsbonus
Elterngeld gibt es in drei Varianten: Entweder man beantragt das sogenannte Basiselterngeld, ElterngeldPlus und/oder den Partnerschaftsbonus. Wie lange man Elterngeld bezieht, hängt dann davon ab, für welche Variante man sich entscheidet. Basiselterngeld kann man bis zu 14 Monate beziehen. Die ist allerdings auch nur in den 14 Monaten nach der Geburt des Kindes möglich. Danach muss man ElterngeldPlus beantragen.
ElterngeldPlus kann man doppelt so lange beziehen wie das Basiselterngeld. Man erhält monatlich jedoch einen geringeren Betrag. Der Partnerschaftsbonus richtet sich dagegen an Eltern, die sich ihre familiären und beruflichen Aufgaben untereinander aufteilen möchten. In dem Fall erhält man vier zusätzliche Monate mit ElterngeldPlus, sofern beide Elternteile in diesem Zeitraum in Teilzeit (zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche) arbeiten.5
Die Fristen
Der Antrag auf Elterngeld kann erst nach der Geburt des Kindes an die zuständige Elterngeldstelle verschickt werden. Dann erst liegt nämlich die für die Antragstellung notwendige Geburtsbescheinigung mit dem Verwendungszweck „für Elterngeld“ vor, die man zusammen mit der Geburtsurkunde beim Standesamt erhält.
Elterngeld kann innerhalb der ersten 14 Lebensmonate eines Kindes beantragt werden. Rückwirkend wird Elterngeld allerdings nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Elterngeldstelle eingegangen ist. Da beim Elterngeld die jeweiligen Lebensmonate des Kindes entscheidend sind, muss ein Antrag also spätestens am letzten Tag des vierten Lebensmonats des Kindes einen Eingangsstempel von der zuständigen Behörde erhalten, damit der Anspruch auf Elterngeld rückwirkend ab Geburt des Kindes gilt. Die Unterlagen können Sie zu diesem Zweck auch per Fax übermitteln. Zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Unterlagen und Angaben können nachgereicht werden.6
Geändertes Mutterschutzgesetz seit 2018
Seit Anfang dieses Jahres treten einige Änderungen im Mutterschutzgesetz in Kraft. Welche Änderungen das sind, wird in diesem Video anschaulich erklärt.
Ziel war es, die Umsetzbarkeit zu vereinfachen und die Regelungen klarer und verständlicher zu machen. Zu diesem Zweck ist eine Integration der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Mutterschutzgesetz erfolgt. Die wesentlichen Neuregelungen traten zum 1. 1. 2018 in Kraft; andere sind bereits seit 30. 5. 2017 wirksam. Die wichtigsten Regelungen werden im Folgenden aufgeführt.
Verlängerte Schutzfristen
Nach der Entbindung besteht ein striktes Beschäftigungsverbot von acht Wochen, innerhalb derer eine Frau nicht arbeiten darf. In diesem Zeitraum dürfen Mütter auch nicht mit ihrer Einwilligung beschäftigt werden (auf die sechs Wochen vor der Geburt kann bei Bedarf jedoch verzichtet werden). Seit 30. 5. 2017 verlängert sich dieses Beschäftigungsverbot auf 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder wenn bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wurde.
Erweiterter Geltungsbereich
Bisher wurde das Mutterschutzgesetz nur auf Frauen angewendet, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind. Ab dem 1. 1. 2018 gilt das Gesetz auch für:
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung,
- Praktikantinnen,
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- Entwicklungshelferinnen,
- Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
- Frauen, die Mitglieder einer geistigen Genossenschaft sind sowie Diakonissinnen,
- arbeitnehmerähnlich beschäftigte Frauen sowie
- Schülerinnen und Studentinnen, sofern Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgegeben sind.7
Gelockerte Regelungen bei Nacht- und Mehrarbeit sowie an Sonn- und Feiertagen
Bisher bestand nur die Möglichkeit, schwangere oder stillende Frauen zwischen 20 und 22 Uhr nach einem behördlichen Genehmigungsverfahren zu beschäftigen. Seit dem 1. 1. 2018 dürfen Schwangere oder stillende Mütter beschäftigt werden unter der Voraussetzung, dass:
- …sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt,
- …ein ärztliches Zeugnis über die Unbedenklichkeit der Nachtarbeit vorliegt und
- …Alleinarbeit für die schwangere Frau ausgeschlossen ist.
So beantragen Sie Mutterschaftsgeld
Nun haben Sie bereits eine Menge Informationen erhalten, wissen aber immer noch nicht so recht wie Sie Mutterschaftsgeld beantragen sollen? Wir helfen Ihnen dabei!
1. Die ärztliche Bescheinigung einholen
Ganz wichtig ist es, dass Sie sich von Ihrem behandelnden Arzt eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin einholen. Diese benötigen Sie zum einen für ihre Krankenkasse, zum anderen kann diese aber auch für Ihren Arbeitgeber sein. Üblicherweise erhalten Sie das Dokument daher in zweifacher Ausführung.
2. Dokumente bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen
Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei der Krankenkasse, indem Sie die Bescheinigung vom Arzt durch Ihre persönlichen Angaben wie Ihre Kontoverbindung, Angaben zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis und Ihrem Arbeitgeber ergänzen und bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen.
Wer selbstständig oder erwerbslos ist, stellt seinen Antrag direkt beim Bundesversicherungsamt. Den Antrag hierfür kann man direkt online ausfüllen oder auch ausdrucken und postalisch versenden.
3. Antrag auf Arbeitgeberzuschuss stellen
Den Antrag auf Arbeitgeberzuschuss stellen Sie schriftlich. Hierzu müssen Sie ein Attest über den mutmaßlichen Tag der Entbindung vorlegen.
Fazit
Es ist nicht ganz leicht, bei den vielen Regelungen den Überblick zu wahren. Ein Trost: Ihr Frauenarzt und in aller Regel auch Ihr Arbeitgeber kennen sich mit den Regelungen zu Mutterschutz & Co. ebenfalls aus. Achten Sie darauf, wichtige Fristen nicht zu versäumen. Daher muss man sich in jedem Fall mit dem Thema Mutterschutz und Elternzeit auseinandersetzen.
Wie viel Elterngeld Sie erhalten werden, können Sie übrigens ganz einfach mit dem Elterngeldrechner berechnen. So bekommen Sie schon einmal einen ersten Überblick darüber, wie viel Geld Ihnen während der Elternzeit noch zur Verfügung steht.
Quellen
1 Wikipedia: Mutterschutz
2 Familien-Wegweiser: Checkliste Mutterschaftsgeld
3 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Die Elternzeit
4 Wikipedia: Elterngeld
5 BMFSFJ: Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
6 Elterngeld.net: Elterngeld-Antragstellung
7 www.arbeitsschutz-betrieb.de: Mutterschutzgesetz