Mutterschutz: Rechte und Pflichten von Schwangeren

Arbeitswelt

Test­ergeb­nis: Schwan­ger. Als Ange­stell­te im Berufs­le­ben bedeu­tet das, dass man vom Gesetz­ge­ber durch bestimm­te Rech­te geschützt ist. Um die­se Rech­te, wie etwa den Mut­ter­schutz, in Anspruch neh­men zu kön­nen, muss man jedoch eini­ges beach­ten. Wir zei­gen Ihnen, was nun auf Sie zukommt!


Als ich erfuhr, dass ich schwan­ger bin, war die Freu­de groß. Dem folg­ten jedoch Dut­zen­de von Fra­gen wie z. B.: Was pas­siert mit mei­nem Job? Wann sage ich es mei­nem Arbeit­ge­ber? Was muss ich nun alles beden­ken? Zusätz­lich, zu der ohne­hin schon neu­en und her­aus­for­dern­den Situa­ti­on, ist man also mit einer gan­zen Rei­he von Fra­gen kon­fron­tiert. Das Inter­net kann dabei Fluch und Segen zugleich sein. Man sucht nach der Ant­wort auf eine Fra­ge und fin­det schließ­lich Ant­wor­ten, nach denen man gar nicht gesucht hat. Des­we­gen tren­nen wir für Sie die Spreu vom Weizen!

Wann muss ich meinem Arbeitgeber meine Schwangerschaft mitteilen?

Im Inter­net fin­det man hier­zu jede Men­ge Bei­trä­ge. Vie­le Frau­en geben an, dass sie zunächst die ers­ten drei Mona­te der Schwan­ger­schaft abwar­ten, sofern ihnen die­se über­haupt so früh bekannt ist. Der Grund dafür ist, dass Frau­en die ers­ten 12 Wochen ihrer Schwan­ger­schaft, wegen des erhöh­ten Risi­kos einer Fehl­ge­burt, als unsi­cher empfinden.

Mit­tei­len sol­len wer­den­de Müt­ter die Schwan­ger­schaft und den mut­maß­li­chen Ent­bin­dungs­ter­min gegen­über ihrem Arbeit­ge­ber aller­dings, sobald ihnen die Schwan­ger­schaft bekannt ist. Eine Rechts­pflicht gegen­über dem jewei­li­gen Arbeit­ge­ber ergibt sich dar­aus jedoch nicht. Der Ent­bin­dungs­ter­min muss auf Wunsch des Arbeit­ge­bers außer­dem anhand eines ärzt­li­chen Zeug­nis­ses oder des Zeug­nis­ses einer Heb­am­me oder eines Ent­bin­dungs­pfle­gers nach­ge­wie­sen werden.

Wich­tig ist, dass man sei­nem Arbeit­ge­ber die Mög­lich­keit ein­räumt, sich auf die neue Situa­ti­on ein­zu­stel­len – gera­de wenn man in einem Unter­neh­men eine wich­ti­ge Funk­ti­on ein­nimmt, die womög­lich nicht so schnell neu besetzt wer­den kann. Daher habe ich mich damals dazu ent­schlos­sen, die Neu­ig­kei­ten bereits früh­zei­tig mitzuteilen.

Versäumnis der Mitteilungspflicht

Nimmt man eine Schlüs­sel­funk­ti­on in einem Unter­neh­men ein und ver­säumt die Mit­tei­lung schuld­haft oder ver­zich­tet sogar ganz dar­auf, den Arbeit­ge­ber zu infor­mie­ren, so kann es schlimms­ten­falls zu Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen kom­men.

Schließ­lich nimmt man bei einer Unter­las­sung der Mit­tei­lungs­pflicht einen Scha­den des Unter­neh­mens bil­li­gend in Kauf. Um die eige­nen Rech­te in Anspruch zu neh­men und zugleich die Situa­ti­on für den Arbeit­ge­ber zufrie­den­stel­lend zu klä­ren, soll­ten Sie daher unbe­dingt das Gespräch früh­zei­tig suchen. Zwar kann es sein, dass einem vor dem Gespräch ein wenig mul­mig zumu­te ist, aber erfah­rungs­ge­mäß reagie­ren die meis­ten sehr posi­tiv auf die freu­di­ge Mitteilung!

Machen Sie sich dabei kei­ne Sor­gen, dass sich die fro­he Bot­schaft schnell ver­brei­tet. Ihr Arbeit­ge­ber muss zwar umge­hend die Auf­sichts­be­hör­de über Ihre Schwan­ger­schaft infor­mie­ren, Drit­ten gegen­über darf er die­se Infor­ma­ti­on jedoch nicht ohne Ihr Ein­ver­ständ­nis mit­tei­len.

Kündigungsschutz für werdende Mütter

Wur­de die Schwan­ger­schaft dem Arbeit­ge­ber erst ein­mal mit­ge­teilt, so genießt man einen beson­de­ren Kün­di­gungs­schutz. Eine Kün­di­gung ist nach § 17 Mut­ter­schutz­ge­setz (MuSchG) unzulässig

  • wäh­rend der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Mona­ten nach einer Fehl­ge­burt nach der zwölf­ten Schwan­ger­schafts­wo­che und
  • bis zum Ende der Schutz­frist nach der Ent­bin­dung, min­des­tens jedoch bis zum Ablauf von vier Mona­ten nach der Entbindung.

Auch wenn der Arbeit­ge­ber noch nicht über die Schwan­ger­schaft infor­miert wur­de, greift der Kün­di­gungs­schutz: Wird einer schwan­ge­ren Frau gekün­digt, gilt der Kün­di­gungs­schutz näm­lich auch dann, wenn die bestehen­de Schwan­ger­schaft inner­halb von zwei Wochen nach Zugang der Kün­di­gung mit­ge­teilt wird.

Besondere Rechte als Arbeitnehmerin

Schwan­ge­ren Frau­en wer­den aber noch wei­te­re Rech­te zuteil. Grund­sätz­lich gilt, dass der Arbeit­ge­ber nach § 9 MuSchG bei der Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen hat, die für den Schutz der Arbeit­neh­me­rin bzw. ihres Kin­des erfor­der­lich sind.

Verbot bestimmter Tätigkeiten

Was vie­le Frau­en nicht wis­sen: Gene­rell gilt, dass man sei­ner Tätig­keit noch bis sechs Wochen vor der Geburt, also dem Beginn des soge­nann­ten Mut­ter­schut­zes, nach­ge­hen muss. Davon aus­ge­schlos­sen sind jedoch Tätig­kei­ten, die die Schwan­ge­re und das unge­bo­re­ne Kind gefähr­den könn­ten. Dazu gehö­ren:

  • der Umgang mit radio­ak­ti­ven oder gif­ti­gen Stof­fen sowie mit Krankheitserregern,
  • das regel­mä­ßi­ge Heben und Tra­gen von mehr als fünf Kilo­gramm schwe­ren Las­ten (Son­der­reg­lung: zehn Kilogramm),
  • stän­di­ges Ste­hen, häu­fi­ges Stre­cken, Beu­gen und Recken,
  • die Arbeit auf Lei­tern, Gerüs­ten u. ä.,
  • ab dem drit­ten Schwan­ger­schafts­mo­nat die Arbeit in Beför­de­rungs­mit­teln wie Bus­sen, Taxis, Flug­zeu­gen usw. – nicht als Fah­re­rin, auch nicht als Kon­trol­leu­rin oder Stewardess,
  • Fließ­band- oder Akkord­ar­beit sowie
  • Nacht- und Sonn­tags­ar­beit nach 20.00 Uhr.

Soll­ten die­se Tätig­kei­ten zu Ihren Auf­ga­ben zäh­len, so ist Ihr Arbeit­ge­ber dazu ver­pflich­tet, Ihnen eine ande­re Auf­ga­be zuzu­tei­len. Mehr noch: Die Auf­ga­be muss dabei Ihrer Aus­bil­dung sowie Ihrer Stel­lung im Unter­neh­men ent­spre­chen. Ande­ren­falls ist Ihr Arbeit­ge­ber ange­hal­ten, Sie bei vol­lem Gehalt freizustellen.

In man­chen Fäl­len kann man als Schwan­ge­re jedoch auch auf das Recht ver­zich­ten, von bestimm­ten Tätig­kei­ten frei­ge­stellt zu wer­den. Dazu benö­ti­gen Sie die Zustim­mung ihres Arz­tes und des Betriebs­ra­tes (falls es einen Betriebs­rat in Ihrem Betrieb gibt). Zusätz­lich muss Ihr Arbeit­ge­ber die­se Ver­ein­ba­rung bei der Auf­sichts­be­hör­de beantragen.

Individuelles Beschäftigungsverbot

In bestimm­ten Fäl­len kann der behan­deln­de Arzt ein indi­vi­du­el­les Beschäf­ti­gungs­ver­bot aus­stel­len, wenn dies zum Schutz der Schwan­ge­ren und des unge­bo­re­nen Kin­des als not­wen­dig erscheint. Dafür benö­ti­gen Sie ein Attest, das genau dar­legt, war­um Sie Ihre Tätig­keit nicht aus­üben kön­nen. Wenn kei­ne alter­na­ti­ve Beschäf­ti­gung mög­lich ist, müs­sen Sie bei vol­ler Bezah­lung von Ihrem Job frei­ge­stellt werden.

Die dem Arbeit­ge­ber dadurch ent­ste­hen­de finan­zi­el­le Belas­tung kann jedoch durch das soge­nann­te Auf­wen­dungs­aus­gleichs­ge­setz (AAG) redu­ziert wer­den. Grund­sätz­lich über­nimmt dann die Kran­ken­kas­se der Arbeit­neh­me­rin alle wäh­rend des Beschäf­ti­gungs­ver­bo­tes anfal­len­den Auf­wen­dun­gen (Arbeits­ent­gelt inklu­si­ve Sozialversicherungsbeiträge).

Freistellung für Arzttermine

Wäh­rend der Schwan­ger­schaft muss man vie­le Arzt­ter­mi­ne wahr­neh­men. Dar­auf haben Sie auch ein Recht, schließ­lich die­nen die­se Ter­mi­ne dazu, Ihre Ent­wick­lung und die Ihres unge­bo­re­nen Kin­des zu beglei­ten. Um sol­che Ter­mi­ne wahr­neh­men zu kön­nen, muss Ihr Arbeit­ge­ber Sie bei Bedarf von der Arbeit frei­stel­len. Wenn Sie ihrem Arbeit­ge­ber jedoch ent­ge­gen­kom­men möch­ten, so kön­nen Sie ver­su­chen, Ihre Arzt­ter­mi­ne nach­mit­tags wahrzunehmen.

Mutterschutz vs. Elternzeit

Vie­le ken­nen den Unter­schied zwi­schen dem Mut­ter­schutz und der Eltern­zeit gar nicht so genau und ver­wen­den die bei­den Begrif­fe syn­onym. Dabei sind damit völ­lig unter­schied­li­che Din­ge gemeint.

Der Mutterschutz

Der soge­nann­te Mut­ter­schutz ist „die Sum­me gesetz­li­cher Vor­schrif­ten zum Schutz von Mut­ter und Kind vor und nach der Ent­bin­dung.„1 Gemeint sind damit unter ande­rem Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te vor und nach der Geburt. Unter nor­ma­len Umstän­den besteht ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot sechs Wochen vor bzw. acht Wochen nach der Geburt, wobei die wer­den­de Mut­ter in den sechs Wochen vor der Ent­bin­dung ent­schei­den kann, ob sie wei­ter arbei­ten möch­te. Dies kann sie jedoch jeder­zeit wider­ru­fen. Lie­gen eine Früh- oder Mehr­lings­ge­burt oder eine Behin­de­rung beim Kind vor, so ver­län­gert sich das Beschäf­ti­gungs­ver­bot um wei­te­re vier Wochen nach der Geburt. Kommt das Kind frü­her als zum errech­ne­ten Geburts­ter­min zur Welt, gehen die­se Tage nicht ver­lo­ren; das Beschäf­ti­gungs­ver­bot bzw. der Mut­ter­schafts­ur­laub ver­län­gert sich um die Anzahl der Tage nach der Geburt, die er vor der Geburt ver­kürzt war.

Mutterschaftsgeld

Da ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot zu kei­ner Ver­dienst­min­de­rung füh­ren soll, erhält man wäh­rend die­ser Zeit sein übli­ches Gehalt. Genau genom­men zahlt die Kran­ken­kas­se das soge­nann­te Mut­ter­schafts­geld in Höhe von 13 Euro pro Kalen­der­tag. Der Arbeit­ge­ber muss die­ses Mut­ter­schafts­geld jedoch mit dem Arbeit­ge­ber­zu­schuss bis zur Höhe des übli­chen Net­to­ge­halts aufstocken.

Auch wer sich in kei­nem Anstel­lungs­ver­hält­nis befin­det oder nicht gesetz­lich ver­si­chert ist, erhält Mut­ter­schafts­geld. In die­sem Fall wird jedoch vom Bun­des­ver­si­che­rungs­amt ledig­lich ein redu­zier­tes Mut­ter­schafts­geld in Höhe von ein­ma­lig 210 Euro ausgezahlt.

Die Fristen

Eine gesetz­lich gere­gel­te Frist, bis wann man das Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen muss, exis­tiert nicht. Das Mut­ter­schafts­geld wird sechs Wochen vor dem errech­ne­ten Geburts­ter­min gezahlt und min­des­tens acht Wochen danach. Die Aus­zah­lung erfolgt meist in zwei Aus­zah­lun­gen (ein­mal der Betrag vor dem errech­ne­ten Geburts­ter­min, ein­mal der Betrag nach der Geburt des Kin­des bis zum Ende des Mut­ter­schafts­ur­laubs). Ein Antrag soll­te aller­dings mög­lichst vor Beginn der Mut­ter­schutz­frist ein­ge­reicht wer­den.2

Die Elternzeit

Die Eltern­zeit bie­tet die Mög­lich­keit, die Erwerbs­tä­tig­keit zuguns­ten der Kin­der­er­zie­hung vor­über­ge­hend zu unter­bre­chen. Wäh­rend die­ses Zeit­raums besteht ein Kün­di­gungs­schutz und der Arbeit­neh­mer hat ein Anrecht auf Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit. Da das Anstel­lungs­ver­hält­nis für die Zeit der Eltern­zeit bzw. des Eltern­ur­laubs nur ruht, muss die Arbeit­neh­me­rin oder der Arbeit­neh­mer nach der Rück­kehr, gemäß der im Arbeits­ver­trag getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen, beschäf­tigt wer­den. Anspruch auf Eltern­zeit zur Betreu­ung und Erzie­hung haben bei­de Eltern­tei­le bis zur Voll­endung des drit­ten Lebens­jah­res des Kin­des.3

Es besteht auch die Mög­lich­keit, die Erwerbs­tä­tig­keit nicht ganz zu unter­bre­chen, son­dern in Eltern­teil­zeit zu gehen. Um Eltern­geld bzw. in die­sem Fall Eltern­geldP­lus bezie­hen zu kön­nen, muss die Arbeits­zeit dann jedoch min­des­tens 25 Stun­den und nicht mehr als 30 Stun­den pro Woche betragen.

Elterngeld

Im Gegen­satz zu den Leis­tun­gen wäh­rend des Mut­ter­schafts­ur­laubs, die von der Kran­ken­kas­se bzw. vom Arbeit­ge­ber gezahlt wer­den, erhält man wäh­rend die­ser Zeit Elterngeld/Elterngeldplus. Dabei han­del es sich um eine Leis­tung des Bun­des. Bean­tragt wird das Eltern­geld bei der jeweils zustän­di­gen Eltern­geld­stel­le. Ein Ver­zeich­nis der Eltern­geld­stel­len fin­den Sie hier.

Die Höhe des Eltern­gel­des rich­tet sich dabei nach dem jewei­li­gen Ein­kom­men und beträgt zwi­schen 65 und 100 Pro­zent des frü­he­ren Net­to-Monats­ein­kom­mens. Das kön­nen (bei einem Ver­dienst von 2.769,23 Euro oder höher) höchs­tens 1.800 Euro sein, min­des­tens jedoch 300 Euro im Monat (§§ 2 ff. BEEG). Die Höhe des Eltern­gel­des ori­en­tiert sich am durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Net­to­ein­kom­men des bean­tra­gen­den Eltern­teils in den 12 Mona­ten vor der Geburt des Kin­des.4

ElterngeldPlus & Partnerschaftsbonus

Eltern­geld gibt es in drei Vari­an­ten: Ent­we­der man bean­tragt das soge­nann­te Basis­eltern­geld, Eltern­geldP­lus und/oder den Part­ner­schafts­bo­nus. Wie lan­ge man Eltern­geld bezieht, hängt dann davon ab, für wel­che Vari­an­te man sich ent­schei­det. Basis­eltern­geld kann man bis zu 14 Mona­te bezie­hen. Die ist aller­dings auch nur in den 14 Mona­ten nach der Geburt des Kin­des mög­lich. Danach muss man Eltern­geldP­lus beantragen.

Eltern­geldP­lus kann man dop­pelt so lan­ge bezie­hen wie das Basis­eltern­geld. Man erhält monat­lich jedoch einen gerin­ge­ren Betrag. Der Part­ner­schafts­bo­nus rich­tet sich dage­gen an Eltern, die sich ihre fami­liä­ren und beruf­li­chen Auf­ga­ben unter­ein­an­der auf­tei­len möch­ten. In dem Fall erhält man vier zusätz­li­che Mona­te mit Eltern­geldP­lus, sofern bei­de Eltern­tei­le in die­sem Zeit­raum in Teil­zeit (zwi­schen 25 und 30 Stun­den pro Woche) arbei­ten.5

Die Fristen

Der Antrag auf Eltern­geld kann erst nach der Geburt des Kin­des an die zustän­di­ge Eltern­geld­stel­le ver­schickt wer­den. Dann erst liegt näm­lich die für die Antrag­stel­lung not­wen­di­ge Geburts­be­schei­ni­gung mit dem Ver­wen­dungs­zweck „für Eltern­geld“ vor, die man zusam­men mit der Geburts­ur­kun­de beim Stan­des­amt erhält.

Eltern­geld kann inner­halb der ers­ten 14 Lebens­mo­na­te eines Kin­des bean­tragt wer­den. Rück­wir­kend wird Eltern­geld aller­dings nur für die letz­ten drei Lebens­mo­na­te vor Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Eltern­geld­stel­le ein­ge­gan­gen ist. Da beim Eltern­geld die jewei­li­gen Lebens­mo­na­te des Kin­des ent­schei­dend sind, muss ein Antrag also spä­tes­tens am letz­ten Tag des vier­ten Lebens­mo­nats des Kin­des einen Ein­gangs­stem­pel von der zustän­di­gen Behör­de erhal­ten, damit der Anspruch auf Eltern­geld rück­wir­kend ab Geburt des Kin­des gilt. Die Unter­la­gen kön­nen Sie zu die­sem Zweck auch per Fax über­mit­teln. Zu die­sem Zeit­punkt noch feh­len­de Unter­la­gen und Anga­ben kön­nen nach­ge­reicht wer­den.6

Geändertes Mutterschutzgesetz seit 2018

Seit Anfang die­ses Jah­res tre­ten eini­ge Ände­run­gen im Mut­ter­schutz­ge­setz in Kraft. Wel­che Ände­run­gen das sind, wird in die­sem Video anschau­lich erklärt.

Ziel war es, die Umsetz­bar­keit zu ver­ein­fa­chen und die Rege­lun­gen kla­rer und ver­ständ­li­cher zu machen. Zu die­sem Zweck ist eine Inte­gra­ti­on der Ver­ord­nung zum Schutz der Müt­ter am Arbeits­platz (MuSch­ArbV) in das Mut­ter­schutz­ge­setz erfolgt. Die wesent­li­chen Neu­re­ge­lun­gen tra­ten zum 1. 1. 2018 in Kraft; ande­re sind bereits seit 30. 5. 2017 wirk­sam. Die wich­tigs­ten Rege­lun­gen wer­den im Fol­gen­den aufgeführt.

Verlängerte Schutzfristen

Nach der Ent­bin­dung besteht ein strik­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot von acht Wochen, inner­halb derer eine Frau nicht arbei­ten darf. In die­sem Zeit­raum dür­fen Müt­ter auch nicht mit ihrer Ein­wil­li­gung beschäf­tigt wer­den (auf die sechs Wochen vor der Geburt kann bei Bedarf jedoch ver­zich­tet wer­den). Seit 30. 5. 2017 ver­län­gert sich die­ses Beschäf­ti­gungs­ver­bot auf 12 Wochen bei Früh­ge­bur­ten, Mehr­lings­ge­bur­ten oder wenn bei dem Kind eine Behin­de­rung fest­ge­stellt wurde.

Erweiterter Geltungsbereich

Bis­her wur­de das Mut­ter­schutz­ge­setz nur auf Frau­en ange­wen­det, die in einem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen oder in Heim­ar­beit beschäf­tigt sind. Ab dem 1. 1. 2018 gilt das Gesetz auch für:

  • Frau­en in betrieb­li­cher Berufsbildung,
  • Prak­ti­kan­tin­nen,
  • Frau­en mit Behin­de­rung, die in einer Werk­statt für behin­der­te Men­schen beschäf­tigt sind
  • Ent­wick­lungs­hel­fe­rin­nen,
  • Frei­wil­li­ge im Sin­ne des Jugend­frei­wil­li­gen­dien­ste­ge­set­zes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
  • Frau­en, die Mit­glie­der einer geis­ti­gen Genos­sen­schaft sind sowie Diakonissinnen,
  • arbeit­neh­mer­ähn­lich beschäf­tig­te Frau­en sowie
  • Schü­le­rin­nen und Stu­den­tin­nen, sofern Ort, Zeit und Ablauf der Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen ver­pflich­tend vor­ge­ge­ben sind.7

Gelockerte Regelungen bei Nacht- und Mehrarbeit sowie an Sonn- und Feiertagen

Bis­her bestand nur die Mög­lich­keit, schwan­ge­re oder stil­len­de Frau­en zwi­schen 20 und 22 Uhr nach einem behörd­li­chen Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren zu beschäf­ti­gen. Seit dem 1. 1. 2018 dür­fen Schwan­ge­re oder stil­len­de Müt­ter beschäf­tigt wer­den unter der Vor­aus­set­zung, dass:

  • …sich die Frau aus­drück­lich bereit erklärt,
  • …ein ärzt­li­ches Zeug­nis über die Unbe­denk­lich­keit der Nacht­ar­beit vor­liegt und
  • …Allein­ar­beit für die schwan­ge­re Frau aus­ge­schlos­sen ist.

So beantragen Sie Mutterschaftsgeld

Nun haben Sie bereits eine Men­ge Infor­ma­tio­nen erhal­ten, wis­sen aber immer noch nicht so recht wie Sie Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen sol­len? Wir hel­fen Ihnen dabei!

1. Die ärztliche Bescheinigung einholen

Ganz wich­tig ist es, dass Sie sich von Ihrem behan­deln­den Arzt eine Beschei­ni­gung über den errech­ne­ten Geburts­ter­min ein­ho­len. Die­se benö­ti­gen Sie zum einen für ihre Kran­ken­kas­se, zum ande­ren kann die­se aber auch für Ihren Arbeit­ge­ber sein. Übli­cher­wei­se erhal­ten Sie das Doku­ment daher in zwei­fa­cher Ausführung.

2. Dokumente bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen

Den Antrag auf Mut­ter­schafts­geld stel­len Sie bei der Kran­ken­kas­se, indem Sie die Beschei­ni­gung vom Arzt durch Ihre per­sön­li­chen Anga­ben wie Ihre Kon­to­ver­bin­dung, Anga­ben zu Ihrem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis und Ihrem Arbeit­ge­ber ergän­zen und bei der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se einreichen.

Wer selbst­stän­dig oder erwerbs­los ist, stellt sei­nen Antrag direkt beim Bun­des­ver­si­che­rungs­amt. Den Antrag hier­für kann man direkt online aus­fül­len oder auch aus­dru­cken und pos­ta­lisch versenden.

3. Antrag auf Arbeitgeberzuschuss stellen

Den Antrag auf Arbeit­ge­ber­zu­schuss stel­len Sie schrift­lich. Hier­zu müs­sen Sie ein Attest über den mut­maß­li­chen Tag der Ent­bin­dung vorlegen.

Fazit

Es ist nicht ganz leicht, bei den vie­len Rege­lun­gen den Über­blick zu wah­ren. Ein Trost: Ihr Frau­en­arzt und in aller Regel auch Ihr Arbeit­ge­ber ken­nen sich mit den Rege­lun­gen zu Mut­ter­schutz & Co. eben­falls aus. Ach­ten Sie dar­auf, wich­ti­ge Fris­ten nicht zu ver­säu­men. Daher muss man sich in jedem Fall mit dem The­ma Mut­ter­schutz und Eltern­zeit auseinandersetzen.

Wie viel Eltern­geld Sie erhal­ten wer­den, kön­nen Sie übri­gens ganz ein­fach mit dem Eltern­geld­rech­ner berech­nen. So bekom­men Sie schon ein­mal einen ers­ten Über­blick dar­über, wie viel Geld Ihnen wäh­rend der Eltern­zeit noch zur Ver­fü­gung steht.

Quellen

1 Wiki­pe­dia: Mutterschutz
2 Fami­li­en-Weg­wei­ser: Check­lis­te Mutterschaftsgeld
3 Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend: Die Elternzeit
4 Wiki­pe­dia: Elterngeld
5 BMFSFJ: Eltern­geld, Eltern­geldP­lus und Elternzeit
6 Elterngeld.net: Eltern­geld-Antrag­stel­lung
7 www.arbeitsschutz-betrieb.de: Mut­ter­schutz­ge­setz

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