Die meisten Arbeitsuchenden wünschen sich eine Festanstellung. Doch was ist, wenn die auf sich warten lässt? Eine Tätigkeit auf selbstständiger Basis kann eine sinnvolle Alternative darstellen. Wir sagen Ihnen, was mit der Selbstständigkeit einhergeht!
Die meisten schließen Alternativen zur herkömmlichen Festanstellung für sich aus, obwohl sich auch andere Beschäftigungsverhältnisse lohnen können. Der Grund: Sie kennen sich hiermit nicht aus, vermuten jedoch Nachteile für sich. Dabei muss das nicht automatisch der Fall sein.
5 grundsätzliche Punkte zur Selbstständigkeit
Arbeiten auf Rechnungsbasis
Man kann auch auf selbstständiger Basis für Unternehmen tätig sein. Die Vergütung erfolgt in diesem Fall auf Rechnungsbasis, d. h. als sogenannter freier Mitarbeiter stellt man eine Rechnung in Höhe der erbrachten Leistung aus. Freie Mitarbeiter sind somit Unternehmer, die (in der Regel, aber nicht zwangsläufig durch Dienst- oder Werkvertrag) für andere Unternehmer tätig sind. Sie sind gewissermaßen als Subunternehmer beschäftigt, indem sie Teilaufträge übernehmen.
Verschiedene Bezeichnungen
Nicht irritieren lassen sollte man sich von der Tatsache, dass eine freie Mitarbeit unter verschiedenen Bezeichnungen geführt wird. Die einen nennen es Honorarkraft, die anderen Freelancer, freie Mitarbeiter oder auch freischaffende Mitarbeiter. All jene Begriffe stehen synonym für eine bestimmte Form der Selbstständigkeit. Unterschieden werden muss hier jedoch vom Gewerbetreibenden und jenen, die sogenannten freien Berufen nachgehen.
Leichterer Wiedereinstieg
Für Unternehmen bietet das den Vorteil, dass sie sich nicht gleich an einen neuen Mitarbeiter binden müssen. Konkret bedeutet das, dass keine Kündigungsfrist gewahrt werden muss – sofern keine vertragliche Regelung diesbezüglich besteht. Zudem fallen keine zusätzlichen Lohnnebenkosten an. Das Risiko ist für ein Unternehmen somit vergleichsweise gering.
Umgekehrt hat das aber auch Vorteile: Es eröffnen sich oftmals Chancen, etwa für diejenigen, die nach längerer Auszeit wieder in den Beruf einsteigen möchten oder die noch vergleichsweise wenig Berufserfahrung vorweisen können. In solchen Fällen kann man davon profitieren, sich selbstständig zu machen. Zudem bietet eine freie Mitarbeit oftmals in zeitlicher Hinsicht mehr Flexibilität als ein festes Beschäftigungsverhältnis.
Freie Berufe vs. Gewerbe
Ist von einem sogenannten Freiberufler die Rede, so meint dies eine noch speziellere Form der Selbstständigkeit. Zu den freien Berufen gehören mitunter wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Die Abgrenzung zu Gewerbetreibenden wird durch § 18 aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Hier sind alle freiberuflichen Tätigkeiten aufgelistet.
Selbstständige, die in einem der aufgeführten Berufe tätig sind oder einen ähnlichen Beruf haben, müssen demnach kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen. Dennoch müssen sie den Beginn der Tätigkeit beim Finanzamt melden und Gewinne mittels EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) nachweisen. Demzufolge macht man sich auch in diesen Berufsgruppen ganz offiziell selbstständig.
Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
Selbstständig zu sein muss dabei nicht bedeuten, dass man ein hohes Einkommen erzielt. Eine solche Tätigkeit kann sich auch dann lohnen, wenn man nur ein verhältnismäßig geringes Einkommen erreicht. Durch den § 19 UStG, der sogenannten Kleinunternehmerregelung, wird Unternehmern mit niedrigen Umsätzen das Recht eingeräumt wie ein Nichtunternehmer behandelt zu werden. Wer demnach im Jahr weniger als 17.500 Euro an Erlösen nachweisen kann, muss keine Umsatzsteuer bezahlen, was eine enorme steuerliche Entlastung darstellt. Man kann sich also auch dann selbstständig machen, wenn die jährlichen Einnahmen nicht besonders hoch sind.
Kosten fallen dennoch an
Wer jedoch glaubt, dass die bei Angestellten üblichen Lohnnebenkosten für Selbstständige mit niedrigem Einkommen entfallen, der täuscht sich. Seit dem 1. April 2007 besteht in Deutschland u. a. eine generelle Krankenversicherungspflicht, d. h. man muss in jedem Fall entweder gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Entgegen der landläufigen Überzeugung gilt zudem für bestimmte Gruppen Selbstständiger, dass sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Ein klarer Nachteil gegenüber der Festanstellung: Während im Angestelltenverhältnis der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge beisteuert, müssen Selbstständige diese Kosten allein tragen.
Krankenversicherung selbst zahlen
Ist man selbstständig, muss man also nicht automatisch gesetzlich versichert sein. Viele tun es dennoch – aus Angst vor steigenden Beiträgen in der privaten Krankenversicherung mit steigendem Alter. Wie hoch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind, hängt davon ab, über wie viel Einkommen man verfügt. Zum Einkommen zählt hierbei Einkommen aus der Berufstätigkeit, aber auch Miet- und Kapitalerträge. In einem Angestelltenverhältnis zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Selbstständige müssen dagegen den Beitrag komplett selbst tragen.
Allerdings geht man hierbei von einer Obergrenze, der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze, von 4425 Euro monatlich im Kalenderjahr 2018 aus. Wer mehr verdient, zahlt somit keine höheren Beiträge. Zugleich geht man jedoch auch von einem Mindesteinkommen von 2283,75 Euro aus. Dieser Betrag ist also in aller Regel die Berechnungsgrundlage für den Beitragssatz. Im Einzelfall können hier aber auch Ausnahmen greifen wie beispielsweise bei besonderen Härten oder bei Existenzgründern, die einen Gründungszuschuss erhalten. In letzterem Fall lag der Mindestwert für die Berechnung 2017 bei 1487,50 Euro.
Rentenversicherung nicht vergessen
Viele entscheiden sich gegen die Selbstständigkeit, da keine automatische Einzahlung in die Rentenversicherung erfolgt, sondern sie dies selbst tun müssen. Oftmals stehen Selbstständige am Ende ihrer Selbstständigkeit hinsichtlich ihrer Rentenbezüge schlecht da. Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann man auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung nachsehen. Dazu gehören beispielsweise Handwerker oder Lehrkräfte. Diese Regelung tritt aber nur dann in Kraft, wenn man monatlich mehr als 450 Euro verdient. Es gibt zudem weitere Ausnahmen: Wenn man als Lehrer, Erzieher oder Pflegeperson selbstständig tätig ist und versicherungspflichtige Arbeitnehmer (oder auch Auszubildende) beschäftigt, unterliegt man nicht der Rentenversicherungspflicht.
Doch auch wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist, kann in die Rentenversicherung einzahlen und sich somit freiwillig versichern. Der Mindestbeitrag hierfür beträgt monatlich 83,70 Euro. Da die Einzahlungsdauer in die Rentenversicherung einen entscheidenden Faktor bei der Berechnung der Rente darstellt, kann sich dies lohnen. Wer sich davor sträubt, weil er lieber die Lohnnebenkosten gering halten möchte, sollte bedenken, dass schließlich auch vom Arbeitslohn im Angestelltenverhältnis ein monatlicher Beitrag für die Rentenversicherung abgeht.
Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit
Was viele nicht bedenken: Als freier Mitarbeiter ist man nun einmal selbstständig; das Arbeitsverhältnis ist ein anderes als das eines Angestellten. Daher muss sich das Arbeitsverhältnis auch zwangsläufig von dem eines Angestellten unterscheiden, will man nicht in den Verdacht geraten, einer Scheinselbstständigkeit nachzugehen. Die Kriterien für eine Scheinselbstständigkeit sind:
- Es fehlt unternehmerisches Handeln.
Das ist etwa dann gegeben, wenn ein freier Mitarbeiter so eng in die Abläufe eines Unternehmens eingegliedert ist, dass dieser etwa keine eigenen Geschäftsräume hat oder in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auftritt. - Man arbeitet im Wesentlichen und dauerhaft nur für einen Auftraggeber.
- Der Auftraggeber beschäftigt Mitarbeiter, die die gleichen Tätigkeiten ausführen wie der freie Mitarbeiter.
- Vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bestand ein Anstellungsverhältnis beim Auftraggeber.
Doch auch wenn man einen Teil dieser Kriterien erfüllt wie z. B., dass man nur einen Auftraggeber hat, bedeutet das nicht automatisch, dass man einer Scheinselbstständigkeit nachgeht. Entscheidend für die Beurteilung ist letztlich wie stark ein freier Mitarbeiter in die Arbeitsabläufe des Unternehmens eingegliedert ist. Geht dies so weit, dass dieser von einem regulären Mitarbeiter nicht unterschieden werden kann, kann es sich tatsächlich um eine Scheinselbstständigkeit handeln.
Steuerliche Vorteile für Selbstständige
Einen klaren Vorteil haben Selbstständige bei der Steuererklärung. Sie können viele Dinge steuerlich geltend machen. Dazu können beispielsweise ein Firmenwagen oder ein Arbeitszimmer gehören. Durch Abschreibungen können so die steuerpflichtigen Gewinne gesenkt werden. Im Falle des Firmenwagens kann man diesen sogar dann von der Steuer absetzen, wenn man diesen auch privat nutzt. So kann man die Nutzung des Fahrzeugs z. B. auch nur zu 50 Prozent steuerlich geltend machen. Nutzt man den Wagen zu mehr als 50 Prozent für den Beruf, kann es sich auch lohnen, den Wagen privat zu kaufen und die Kosten für seine Geschäftsreisen dem eigenen Unternehmen mit 30 Cent pro Kilometer in Rechnung zu stellen.
Fazit
Viele wünschen sich eine Festanstellung. Doch auch eine freie Mitarbeit bei einem Unternehmen kann verschiedene Vorteile mit sich bringen. Neben der größeren Flexibilität kann sich dies auch steuerlich bezahlt machen. Dabei vergessen jedoch viele die Sozialabgaben. Diese sind unter bestimmten Bedingungen auch für Selbstständige verpflichtend und werden in diesem Fall nicht zu 50 Prozent vom Arbeitgeber übernommen. Wer eine Selbstständigkeit in Erwägung zieht, sollte also auch daran denken, sich vorab zu erkundigen und zu prüfen, ob sich die Selbstständigkeit lohnt.