Selbstständigkeit: Alternative zur Festanstellung?

Arbeitswelt
Selbstständigkeit – Frau arbeitet von zuhause aus

Die meis­ten Arbeit­su­chen­den wün­schen sich eine Fest­an­stel­lung. Doch was ist, wenn die auf sich war­ten lässt? Eine Tätig­keit auf selbst­stän­di­ger Basis kann eine sinn­vol­le Alter­na­ti­ve dar­stel­len. Wir sagen Ihnen, was mit der Selbst­stän­dig­keit einhergeht!

Die meis­ten schlie­ßen Alter­na­ti­ven zur her­kömm­li­chen Fest­an­stel­lung für sich aus, obwohl sich auch ande­re Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se loh­nen kön­nen. Der Grund: Sie ken­nen sich hier­mit nicht aus, ver­mu­ten jedoch Nach­tei­le für sich. Dabei muss das nicht auto­ma­tisch der Fall sein.

5 grundsätzliche Punkte zur Selbstständigkeit

Arbeiten auf Rechnungsbasis

Man kann auch auf selbst­stän­di­ger Basis für Unter­neh­men tätig sein. Die Ver­gü­tung erfolgt in die­sem Fall auf Rech­nungs­ba­sis, d. h. als soge­nann­ter frei­er Mit­ar­bei­ter stellt man eine Rech­nung in Höhe der erbrach­ten Leis­tung aus. Freie Mit­ar­bei­ter sind somit Unter­neh­mer, die (in der Regel, aber nicht zwangs­läu­fig durch Dienst- oder Werk­ver­trag) für ande­re Unter­neh­mer tätig sind. Sie sind gewis­ser­ma­ßen als Sub­un­ter­neh­mer beschäf­tigt, indem sie Teil­auf­trä­ge übernehmen.

Verschiedene Bezeichnungen

Nicht irri­tie­ren las­sen soll­te man sich von der Tat­sa­che, dass eine freie Mit­ar­beit unter ver­schie­de­nen Bezeich­nun­gen geführt wird. Die einen nen­nen es Hono­rar­kraft, die ande­ren Free­lan­cer, freie Mit­ar­bei­ter oder auch frei­schaf­fen­de Mit­ar­bei­ter. All jene Begrif­fe ste­hen syn­onym für eine bestimm­te Form der Selbst­stän­dig­keit. Unter­schie­den wer­den muss hier jedoch vom Gewer­be­trei­ben­den und jenen, die soge­nann­ten frei­en Beru­fen nachgehen.

Leichterer Wiedereinstieg

Für Unter­neh­men bie­tet das den Vor­teil, dass sie sich nicht gleich an einen neu­en Mit­ar­bei­ter bin­den müs­sen. Kon­kret bedeu­tet das, dass kei­ne Kün­di­gungs­frist gewahrt wer­den muss – sofern kei­ne ver­trag­li­che Rege­lung dies­be­züg­lich besteht. Zudem fal­len kei­ne zusätz­li­chen Lohn­ne­ben­kos­ten an. Das Risi­ko ist für ein Unter­neh­men somit ver­gleichs­wei­se gering.

Umge­kehrt hat das aber auch Vor­tei­le: Es eröff­nen sich oft­mals Chan­cen, etwa für die­je­ni­gen, die nach län­ge­rer Aus­zeit wie­der in den Beruf ein­stei­gen möch­ten oder die noch ver­gleichs­wei­se wenig Berufs­er­fah­rung vor­wei­sen kön­nen. In sol­chen Fäl­len kann man davon pro­fi­tie­ren, sich selbst­stän­dig zu machen. Zudem bie­tet eine freie Mit­ar­beit oft­mals in zeit­li­cher Hin­sicht mehr Fle­xi­bi­li­tät als ein fes­tes Beschäftigungsverhältnis.

Freie Berufe vs. Gewerbe

Ist von einem soge­nann­ten Frei­be­ruf­ler die Rede, so meint dies eine noch spe­zi­el­le­re Form der Selbst­stän­dig­keit. Zu den frei­en Beru­fen gehö­ren mit­un­ter wis­sen­schaft­li­che, künst­le­ri­sche, schrift­stel­le­ri­sche, unter­rich­ten­de oder erzie­he­ri­sche Tätig­kei­ten. Die Abgren­zung zu Gewer­be­trei­ben­den wird durch § 18 aus dem Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz (EStG) gere­gelt. Hier sind alle frei­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten aufgelistet.

Selbst­stän­di­ge, die in einem der auf­ge­führ­ten Beru­fe tätig sind oder einen ähn­li­chen Beruf haben, müs­sen dem­nach kein Gewer­be anmel­den und kei­ne Gewer­be­steu­er zah­len. Den­noch müs­sen sie den Beginn der Tätig­keit beim Finanz­amt mel­den und Gewin­ne mit­tels EÜR (Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung) nach­wei­sen. Dem­zu­fol­ge macht man sich auch in die­sen Berufs­grup­pen ganz offi­zi­ell selbstständig.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

Selbst­stän­dig zu sein muss dabei nicht bedeu­ten, dass man ein hohes Ein­kom­men erzielt. Eine sol­che Tätig­keit kann sich auch dann loh­nen, wenn man nur ein ver­hält­nis­mä­ßig gerin­ges Ein­kom­men erreicht. Durch den § 19 UStG, der soge­nann­ten Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung, wird Unter­neh­mern mit nied­ri­gen Umsät­zen das Recht ein­ge­räumt wie ein Nicht­un­ter­neh­mer behan­delt zu wer­den. Wer dem­nach im Jahr weni­ger als 17.500 Euro an Erlö­sen nach­wei­sen kann, muss kei­ne Umsatz­steu­er bezah­len, was eine enor­me steu­er­li­che Ent­las­tung dar­stellt. Man kann sich also auch dann selbst­stän­dig machen, wenn die jähr­li­chen Ein­nah­men nicht beson­ders hoch sind.

Kosten fallen dennoch an

Wer jedoch glaubt, dass die bei Ange­stell­ten übli­chen Lohn­ne­ben­kos­ten für Selbst­stän­di­ge mit nied­ri­gem Ein­kom­men ent­fal­len, der täuscht sich. Seit dem 1. April 2007 besteht in Deutsch­land u. a. eine gene­rel­le Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht, d. h. man muss in jedem Fall ent­we­der gesetz­lich oder pri­vat kran­ken­ver­si­chert sein. Ent­ge­gen der land­läu­fi­gen Über­zeu­gung gilt zudem für bestimm­te Grup­pen Selbst­stän­di­ger, dass sie in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert sind. Ein kla­rer Nach­teil gegen­über der Fest­an­stel­lung: Wäh­rend im Ange­stell­ten­ver­hält­nis der Arbeit­ge­ber die Hälf­te der Bei­trä­ge bei­steu­ert, müs­sen Selbst­stän­di­ge die­se Kos­ten allein tragen.

Krankenversicherung selbst zahlen

Ist man selbst­stän­dig, muss man also nicht auto­ma­tisch gesetz­lich ver­si­chert sein. Vie­le tun es den­noch – aus Angst vor stei­gen­den Bei­trä­gen in der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung mit stei­gen­dem Alter. Wie hoch die Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung sind, hängt davon ab, über wie viel Ein­kom­men man ver­fügt. Zum Ein­kom­men zählt hier­bei Ein­kom­men aus der Berufs­tä­tig­keit, aber auch Miet- und Kapi­tal­erträ­ge. In einem Ange­stell­ten­ver­hält­nis zahlt der Arbeit­ge­ber die Hälf­te des Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trags. Selbst­stän­di­ge müs­sen dage­gen den Bei­trag kom­plett selbst tragen.

Aller­dings geht man hier­bei von einer Ober­gren­ze, der soge­nann­ten Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze, von 4425 Euro monat­lich im Kalen­der­jahr 2018 aus. Wer mehr ver­dient, zahlt somit kei­ne höhe­ren Bei­trä­ge. Zugleich geht man jedoch auch von einem Min­dest­ein­kom­men von 2283,75 Euro aus. Die­ser Betrag ist also in aller Regel die Berech­nungs­grund­la­ge für den Bei­trags­satz. Im Ein­zel­fall kön­nen hier aber auch Aus­nah­men grei­fen wie bei­spiels­wei­se bei beson­de­ren Här­ten oder bei Exis­tenz­grün­dern, die einen Grün­dungs­zu­schuss erhal­ten. In letz­te­rem Fall lag der Min­dest­wert für die Berech­nung 2017 bei 1487,50 Euro.

Rentenversicherung nicht vergessen

Vie­le ent­schei­den sich gegen die Selbst­stän­dig­keit, da kei­ne auto­ma­ti­sche Ein­zah­lung in die Ren­ten­ver­si­che­rung erfolgt, son­dern sie dies selbst tun müs­sen. Oft­mals ste­hen Selbst­stän­di­ge am Ende ihrer Selbst­stän­dig­keit hin­sicht­lich ihrer Ren­ten­be­zü­ge schlecht da. Wer in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung pflicht­ver­si­chert ist, kann man auf der Inter­net­sei­te der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung nach­se­hen. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Hand­wer­ker oder Lehr­kräf­te. Die­se Rege­lung tritt aber nur dann in Kraft, wenn man monat­lich mehr als 450 Euro ver­dient. Es gibt zudem wei­te­re Aus­nah­men: Wenn man als Leh­rer, Erzie­her oder Pfle­ge­per­son selbst­stän­dig tätig ist und ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Arbeit­neh­mer (oder auch Aus­zu­bil­den­de) beschäf­tigt, unter­liegt man nicht der Rentenversicherungspflicht.

Doch auch wer nicht gesetz­lich pflicht­ver­si­chert ist, kann in die Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zah­len und sich somit frei­wil­lig ver­si­chern. Der Min­dest­bei­trag hier­für beträgt monat­lich 83,70 Euro. Da die Ein­zah­lungs­dau­er in die Ren­ten­ver­si­che­rung einen ent­schei­den­den Fak­tor bei der Berech­nung der Ren­te dar­stellt, kann sich dies loh­nen. Wer sich davor sträubt, weil er lie­ber die Lohn­ne­ben­kos­ten gering hal­ten möch­te, soll­te beden­ken, dass schließ­lich auch vom Arbeits­lohn im Ange­stell­ten­ver­hält­nis ein monat­li­cher Bei­trag für die Ren­ten­ver­si­che­rung abgeht.

Vorsicht vor Scheinselbstständigkeit

Was vie­le nicht beden­ken: Als frei­er Mit­ar­bei­ter ist man nun ein­mal selbst­stän­dig; das Arbeits­ver­hält­nis ist ein ande­res als das eines Ange­stell­ten. Daher muss sich das Arbeits­ver­hält­nis auch zwangs­läu­fig von dem eines Ange­stell­ten unter­schei­den, will man nicht in den Ver­dacht gera­ten, einer Schein­selbst­stän­dig­keit nach­zu­ge­hen. Die Kri­te­ri­en für eine Schein­selbst­stän­dig­keit sind:

  • Es fehlt unter­neh­me­ri­sches Handeln.
    Das ist etwa dann gege­ben, wenn ein frei­er Mit­ar­bei­ter so eng in die Abläu­fe eines Unter­neh­mens ein­ge­glie­dert ist, dass die­ser etwa kei­ne eige­nen Geschäfts­räu­me hat oder in der Arbeits­klei­dung des Auf­trag­ge­bers auftritt.
  • Man arbei­tet im Wesent­li­chen und dau­er­haft nur für einen Auftraggeber.
  • Der Auf­trag­ge­ber beschäf­tigt Mit­ar­bei­ter, die die glei­chen Tätig­kei­ten aus­füh­ren wie der freie Mit­ar­bei­ter.
  • Vor Auf­nah­me der selbst­stän­di­gen Tätig­keit bestand ein Anstel­lungs­ver­hält­nis beim Auf­trag­ge­ber.

Doch auch wenn man einen Teil die­ser Kri­te­ri­en erfüllt wie z. B., dass man nur einen Auf­trag­ge­ber hat, bedeu­tet das nicht auto­ma­tisch, dass man einer Schein­selbst­stän­dig­keit nach­geht. Ent­schei­dend für die Beur­tei­lung ist letzt­lich wie stark ein frei­er Mit­ar­bei­ter in die Arbeits­ab­läu­fe des Unter­neh­mens ein­ge­glie­dert ist. Geht dies so weit, dass die­ser von einem regu­lä­ren Mit­ar­bei­ter nicht unter­schie­den wer­den kann, kann es sich tat­säch­lich um eine Schein­selbst­stän­dig­keit handeln.

Steuerliche Vorteile für Selbstständige

Einen kla­ren Vor­teil haben Selbst­stän­di­ge bei der Steu­er­erklä­rung. Sie kön­nen vie­le Din­ge steu­er­lich gel­tend machen. Dazu kön­nen bei­spiels­wei­se ein Fir­men­wa­gen oder ein Arbeits­zim­mer gehö­ren. Durch Abschrei­bun­gen kön­nen so die steu­er­pflich­ti­gen Gewin­ne gesenkt wer­den. Im Fal­le des Fir­men­wa­gens kann man die­sen sogar dann von der Steu­er abset­zen, wenn man die­sen auch pri­vat nutzt. So kann man die Nut­zung des Fahr­zeugs z. B. auch nur zu 50 Pro­zent steu­er­lich gel­tend machen. Nutzt man den Wagen zu mehr als 50 Pro­zent für den Beruf, kann es sich auch loh­nen, den Wagen pri­vat zu kau­fen und die Kos­ten für sei­ne Geschäfts­rei­sen dem eige­nen Unter­neh­men mit 30 Cent pro Kilo­me­ter in Rech­nung zu stellen.

Fazit

Vie­le wün­schen sich eine Fest­an­stel­lung. Doch auch eine freie Mit­ar­beit bei einem Unter­neh­men kann ver­schie­de­ne Vor­tei­le mit sich brin­gen. Neben der grö­ße­ren Fle­xi­bi­li­tät kann sich dies auch steu­er­lich bezahlt machen. Dabei ver­ges­sen jedoch vie­le die Sozi­al­ab­ga­ben. Die­se sind unter bestimm­ten Bedin­gun­gen auch für Selbst­stän­di­ge ver­pflich­tend und wer­den in die­sem Fall nicht zu 50 Pro­zent vom Arbeit­ge­ber über­nom­men. Wer eine Selbst­stän­dig­keit in Erwä­gung zieht, soll­te also auch dar­an den­ken, sich vor­ab zu erkun­di­gen und zu prü­fen, ob sich die Selbst­stän­dig­keit lohnt.

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