Berufliche Wiedereingliederung nach Berufsunfähigkeit

Arbeitswelt
Zurück am Arbeitsplatz: Chef begrüßt Mitarbeiter

Es kann vor­kom­men, dass man gezwun­gen ist, für eine Wei­le aus dem Beruf aus­zu­stei­gen. Das ist der Fall, wenn man etwa aus phy­si­schen oder psy­chi­schen Grün­den sei­nem Beruf nicht mehr nach­ge­hen kann. Doch was pas­siert, wenn man wie­der gesund ist? Wie geht es dann weiter?


Wer län­ger als sechs Wochen arbeits­un­fä­hig ist, kann je nach Art der Arbeits­un­fä­hig­keit wei­te­re Leis­tun­gen in Anspruch neh­men. Dazu gehö­ren das Kran­ken­geld oder Kran­ken­ta­ge­geld bei Krank­heit, Ver­letz­ten­geld bei Berufs­un­fäl­len oder Berufs­krank­hei­ten oder Über­gangs­geld bei Teil­nah­me an einer medi­zi­ni­schen oder beruf­li­chen Rehabilitationsmaßnahme.

Leistungen bei Berufsunfähigkeit

Krankengeld oder Krankentagegeld

Kran­ken­geld wird nach §§ 44 bis 51 Fünf­tes Sozi­al­ge­setz­buch (SGB V) wegen der­sel­ben Erkran­kung inner­halb von 3 Jah­ren für maxi­mal 78 Wochen aus­ge­zahlt. Dabei beträgt das Kran­ken­geld 70 Pro­zent des Brut­to­ent­gelts, maxi­mal aber 90 Pro­zent des Net­to­ar­beits­ent­gelts. Wer im öffent­li­chen Dienst arbei­tet, erhält unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zusätz­lich einen Kran­ken­geld­zu­schuss für bis zu 39 Wochen. Kran­ken­geld wird von der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se gezahlt und somit kön­nen nur gesetz­lich Ver­si­cher­te Kran­ken­geld erhalten.

Pri­vat­ver­si­cher­te haben hin­ge­gen Anspruch auf das soge­nann­te Kran­ken­ta­ge­geld, wenn sie dies mit­ver­si­chert haben. Das Kran­ken­ta­ge­geld erhal­ten die Betrof­fe­nen somit, im Gegen­satz zum Kran­ken­geld, von einer pri­va­ten Ver­si­che­rung. Die­ses wird nach einer Karenz­zeit (meist 42 Tage) auf unbe­grenz­te Zeit oder bis zum Ein­tritt einer Berufs­un­fä­hig­keit gezahlt. Gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­te, die ihr Kran­ken­geld auf­sto­cken möch­ten, kön­nen eben­falls eine pri­va­te Kran­ken­ta­ge­geld-Ver­si­che­rung abschlie­ßen. Vor­aus­set­zung für die Zah­lung des Kran­ken­ta­ge­gelds ist eine hun­dert­pro­zen­ti­ge Arbeits­un­fä­hig­keit, d. h. die Arbeits­un­fä­hig­keit muss gene­rell und nicht nur für den bis­her aus­ge­üb­ten Beruf bestehen. Maxi­mal erhält man dann Zah­lun­gen in Höhe des durch­schnitt­li­chen Net­to­ein­kom­mens im letz­ten Jahr vor der Arbeitsunfähigkeit.

Verletztengeld

Wer auf­grund eines Arbeits- oder Wege­un­falls oder einer Berufs­krank­heit arbeits­un­fä­hig ist, erhält nach §§ 45 bis 48 Sieb­tes Sozi­al­ge­setz­buch (SGB VII) Ver­letz­ten­geld von der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Das Ver­letz­ten­geld wird maxi­mal 78 Wochen lang gezahlt. Es beträgt 80 Pro­zent des regel­mä­ßi­gen Brut­to­ar­beits­ent­gelts und ist auf die Höhe des Net­to­ein­kom­mens begrenzt.

Übergangsgeld

Um die Arbeits­fä­hig­keit wie­der­her­zu­stel­len, ist die Teil­nah­me an einer Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me oft­mals sinn­voll. Sie wird durch­ge­führt wäh­rend der Arbeit­neh­mer noch arbeits­un­fä­hig ist. Im Fal­le einer medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me kann man unter bestimm­ten Bedin­gun­gen dann ein Über­gangs­geld von der gesetz­li­chen Ren­ten- oder Unfall­ver­si­che­rung erhal­ten. Wer an einer beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­me teil­nimmt, hat ggf. die Mög­lich­keit, Über­gangs­geld von der Bun­des­agen­tur für Arbeit zu bezie­hen (§§ 49 und 50 SGB VII). Die Höhe des Über­gangs­gelds beträgt zwi­schen 68 und 75 Pro­zent des letz­ten Nettoarbeitsentgelts.

Ursachen für Berufsunfähigkeit

Dass sich jemand für einen län­ge­ren Zeit­raum aus dem Berufs­le­ben zurück­zie­hen muss, kann unter­schied­li­che Ursa­chen haben. Einer Unter­su­chung der Ver­si­che­rungs­grup­pe Debe­ka zufol­ge, die sich auf rund 1.000 neu ein­ge­tre­te­ne Leis­tungs­fäl­le in der Berufs­un­fä­hig­keit stützt, war 2016 eine Berufs­un­fä­hig­keit in den meis­ten Fäl­len auf psy­chi­sche Pro­ble­me (41,8 Pro­zent) zurück­zu­füh­ren, gefolgt von Erkran­kun­gen, die den Bewe­gungs­ap­pa­rat wie etwa den Rücken oder die Gelen­ke betref­fen (17,3 Pro­zent) sowie Krebs­er­kran­kun­gen (15,2 Pro­zent). Ins­ge­samt 54 Mil­lio­nen Euro wur­den so allein 2016 von der Debe­ka an Men­schen aus­ge­zahlt, die Leis­tun­gen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung bezogen.

Am wahr­schein­lichs­ten ist der beruf­li­che Wie­der­ein­stieg sta­tis­tisch gese­hen in den ers­ten Jah­ren des Leis­tungs­be­zugs und ins­be­son­de­re bei jun­gen Ver­si­cher­ten. Doch wie genau kann man sich den Weg zurück vorstellen?

Karriere nach Berufsunfähigkeit – ist das möglich?

Mit­ar­bei­ter, die aus der Berufs­un­fä­hig­keit zurück­keh­ren, sind oft lan­ge fort gewe­sen. Da ist es ganz nor­mal, dass man mit ver­schie­de­nen Pro­ble­men zu kämp­fen hat, allen vor­an: Die Kol­le­gen wis­sen häu­fig nicht so rich­tig damit umzu­ge­hen, dass man plötz­lich wie­der da ist.

Zusätz­lich kom­men wei­te­re Fak­to­ren ins Spiel – z. B. kön­nen die eige­nen Fähig­kei­ten nach­ge­las­sen haben oder Kennt­nis­se inzwi­schen ver­al­tet sein. Beruf­li­che Netz­wer­ke, auf die man zuvor viel­leicht zurück­grei­fen konn­te, sind nach län­ge­rer Zeit meist ver­schwun­den. Aber auch wenn man nach län­ge­rer Aus­zeit mit sol­chen und ähn­li­chen Pro­ble­men zu kämp­fen hat, ist es doch mög­lich, zurückzukehren.

Beruflicher Wiedereinstieg als beruflicher Neustart

Dazu bestehen je nach Art der Arbeits­un­fä­hig­keit unter­schied­li­che Mög­lich­kei­ten und je nach Ziel der Wie­der­ein­glie­de­rung gibt es für Betrof­fe­ne unter­schied­li­che Anlaufpunkte.

Wer bspw. aus gesund­heit­li­chen Grün­den sei­nen bis­he­ri­gen Beruf nicht mehr aus­üben kann, dafür aber ggf. ande­re Beru­fe, für den kann eine Umschu­lung in Fra­ge kom­men. Eine Umschu­lung wird dabei, im Gegen­satz zu einer regu­lä­ren Berufs­aus­bil­dung, z. B. von einem Bedarfs­trä­ger durch­ge­führt und unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von der Agen­tur für Arbeit, dem Job­cen­ter oder ande­ren Kos­ten­trä­gern gefördert.

Auf die­se Wei­se kann man einen beruf­li­chen Neu­be­ginn wagen, wenn abseh­bar sein soll­te, dass man in sei­nem bis­he­ri­gen Beruf nicht mehr arbei­ten kön­nen wird.

Rückkehr in den alten Job

Für Men­schen, die nach einer über­wun­de­nen Berufs­un­fä­hig­keit wie­der zum alten Arbeit­ge­ber zurück­keh­ren wol­len, gibt es eben­falls Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten. Hier­zu zählt etwa die soge­nann­te stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung, die zu den medi­zi­ni­schen Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men zählt. Hier­bei wird man Schritt für Schritt wie­der an die alte Tätig­keit her­an­ge­führt, wäh­rend man noch krank­ge­schrie­ben ist.

Kostenübernahme bei schrittweiser Wiedereingliederung

Wel­cher Kos­ten­trä­ger die Kos­ten für die­se schritt­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung über­nimmt, ist von ver­schie­de­nen Fak­to­ren abhän­gig. Erfolgt die Wie­der­ein­glie­de­rung direkt im Anschluss an eine medi­zi­ni­sche Reha­maß­nah­me, d. h. wird sie inner­halb von vier Wochen nach Ent­las­sung aus einer Reha-Kli­nik ange­tre­ten, ist die Ren­ten­ver­si­che­rung Kos­ten­trä­ger. Ist dies nicht der Fall, ist in den meis­ten Fäl­len die Kran­ken­ver­si­che­rung zustän­dig. In man­chen Fäl­len kann auch die Bun­des­agen­tur für Arbeit oder die Unfall­ver­si­che­rung Kos­ten­trä­ger der stu­fen­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung sein.

Voraussetzung für die Wiedereingliederung

Hier­für müs­sen bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt werden:

  • Es muss vom Arzt fest­ge­stellt wer­den, dass die bis­he­ri­ge Tätig­keit wenigs­tens teil­wei­se wie­der auf­ge­nom­men wer­den kann,
  • vor und wäh­rend der schritt­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung liegt eine Arbeits­un­fä­hig­keit vor,
  • sowohl der Arbeit­ge­ber als auch der Arbeit­neh­mer stim­men dem zu und
  • der Ver­si­cher­te wird am bis­he­ri­gen Arbeits­platz eingesetzt.

Besonderheit bei Schwerbehinderung und Gleichstellung

Eine Aus­nah­me tritt bei Schwer­be­hin­der­ten und gleich­ge­stell­ten Arbeit­neh­mern in Kraft. Sie haben einen Anspruch auf Zustim­mung zur stu­fen­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung, wenn:

  • Ein Wie­der­ein­glie­de­rungs­plan vor­liegt, der alle aus ärzt­li­cher Sicht zuläs­si­gen Arbei­ten ent­hält und
  • eine Pro­gno­se dar­über, ob und wann mit der vol­len oder teil­wei­sen Arbeits­fä­hig­keit zu rech­nen ist.

Nur in sel­te­nen Fäl­len kann der ehe­ma­li­ge Arbeit­ge­ber dann einer schritt­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung auf­grund von Unzu­mut­bar­keit nicht zustimmen.

Probleme bei der Wiedereingliederung

Mög­lich ist eine stu­fen­wei­se Wie­der­ein­glie­de­rung jedoch in der Regel nur dann, wenn der Arbeit­neh­mer der Maß­nah­me zustimmt. Doch gera­de die­sen Schritt scheu­en man­che, weil sie z. B. befürch­ten, den Weg zurück in die alte Tätig­keit nicht meis­tern zu kön­nen. Dabei wäre für vie­le gera­de die Rück­kehr zur alten Tätig­keit eine gro­ße Erleich­te­rung, da man mit vie­len Aspek­ten bereits ver­traut ist – selbst dann, wenn sich in der Zwi­schen­zeit eini­ge Ver­än­de­run­gen ein­ge­stellt haben sollten.

Unsere Tipps für den beruflichen Wiedereinstieg

Als Neu­ling in den alten Betrieb zurück­zu­keh­ren, ist für die meis­ten nicht ein­fach. Vie­le, die vor­über­ge­hend berufs­un­fä­hig waren, bli­cken auf eine erfolg­rei­che Kar­rie­re im Unter­neh­men zurück. Wer nach lan­ger Erkran­kung in einen Betrieb zurück­kehrt, fühlt sich zusätz­lich oft als krank „gebrand­markt“. Schließ­lich sind die Kol­le­gen i. d. R. dar­über im Bil­de, dass man aus gesund­heit­li­chen Grün­den aus­ge­fal­len ist. Wir haben des­halb Tipps zusam­men­ge­stellt wie Sie mit der unge­wohn­ten Situa­ti­on umge­hen und Anlauf­schwie­rig­kei­ten behe­ben können.

1. Gehen Sie mit Ihrer Krankengeschichte offen um

Sie haben das Gefühl, dass immer die Fra­ge im Raum steht, war­um Sie genau aus­ge­fal­len sind? Sofern es Ihnen nichts aus­macht, spie­len Sie doch ein­fach mit offe­nen Kar­ten. So ver­mei­den Sie es, dass Ihnen die Spe­ku­la­tio­nen der Kol­le­gen den Ein­stieg erschwe­ren. Soll­ten Sie das nicht wol­len, hilft nur eines: Sie müs­sen da drü­ber ste­hen! Mit der Zeit wird Ihr Fern­blei­ben wie­der ver­ges­sen sein.

2. Lernen Sie Ihr Unternehmen neu kennen

Gera­de wenn Sie für einen län­ge­ren Zeit­raum aus­ge­fal­len sind, haben sich in der Zwi­schen­zeit oft eini­ge Din­ge und Pro­zes­se inner­halb eines Unter­neh­mens ver­än­dert. Ent­schei­dun­gen wur­den getrof­fen und Mit­ar­bei­ter sind gekom­men und gegan­gen. Das prägt ein Unter­neh­men natür­lich immens. Las­sen Sie sich also ruhig Zeit dabei, Ihren Arbeit­ge­ber neu ken­nen­zu­ler­nen und freun­den Sie sich mit dem Gedan­ken an, dass sich in der Zwi­schen­zeit eini­ges ver­än­dert hat – und das ganz ohne Ihr Zutun.

Beach­ten Sie dabei unbe­dingt, dass Sie sich Ihrem Kol­le­gi­um gegen­über so ver­hal­ten, als wären Sie vor­her noch nie in die­sem Unter­neh­men gewe­sen. Dazu gehört auch die damit ver­bun­de­ne Beschei­den­heit. Es möch­te nie­mand hören „Aber frü­her haben wir das so gemacht…“!

3. Machen Sie sich mit den (neuen) Arbeitskollegen vertraut

Für Rück­keh­rer ist es oft irri­tie­rend, wer in der Zwi­schen­zeit nicht mehr zum Team dazu­ge­hört. Ehe­ma­li­ge Kol­le­gen, die frü­her viel­leicht Schlüs­sel­fi­gu­ren inner­halb eines Teams waren, sind even­tu­ell nicht mehr da. Dafür sind ande­re hin­zu­ge­kom­men. Das hat dann meist einen Ein­fluss auf die Kol­le­gen, die bereits zuvor da waren. Oft­mals ver­schie­ben sich die Rol­len inner­halb eines Teams, wenn jemand eine Lücke hin­ter­lässt, die gestopft wer­den muss.

Ler­nen Sie daher Ihre Arbeits­kol­le­gen ken­nen – und zwar alle. Man­che waren even­tu­ell ganz neu im Unter­neh­men, als Sie noch da waren, haben sich aber inzwi­schen vom beschei­de­nen Anfän­ger zur Füh­rungs­kraft gemau­sert. Geben Sie Ihren Kol­le­gen die Chan­ce, sich Ihnen in ihrer mög­li­cher­wei­se neu­en Rol­le vorzustellen.

4. Setzen Sie sich nicht unter Druck

Bei der stu­fen­wei­sen Wie­der­ein­glie­de­rung geht es eben dar­um: Sie sol­len all­mäh­lich wie­der zur alten Form zurück­fin­den. Das bedeu­tet, es nicht zu schnell anzu­ge­hen, son­dern Schritt für Schritt in den Arbeits­all­tag zurück­zu­keh­ren. Sie haben gera­de am Anfang vie­le Ein­drü­cke und Neu­ig­kei­ten zu ver­ar­bei­ten. Geben Sie sich also ruhig Zeit, um alles Neue zu ver­ein­ba­ren und Ihren Platz im Kol­le­gi­um zu finden.

5. Ruhen Sie sich nicht auf Ihren Lorbeeren aus

Es ist schon rich­tig: Sie haben auch einen Platz und eine Ver­gan­gen­heit in dem Unter­neh­men. Aber seit­dem ist (viel) Zeit ver­gan­gen und ande­re Kol­le­gen haben statt­des­sen Ideen ent­wi­ckelt und Erfol­ge gefei­ert. Neh­men Sie es daher kei­nem Übel, wenn man sich nicht spe­zi­ell an Ihre frü­he­ren Erfol­ge erin­nert. Erst ein­mal sind Sie näm­lich „The new kid on the block“ und Ihre neue Rol­le muss erst noch erfun­den wer­den – und zwar von Ihnen.

Ruhen Sie sich nicht auf alten Erfol­gen aus. Gehen Sie statt­des­sen ener­gie­ge­la­den ans Werk und über­le­gen, was Sie zum Unter­neh­men bei­steu­ern können.

6. Erfinden Sie Ihre Rolle im Team ganz neu

Dass Sie „neu zurück­keh­ren“, hat einen ganz ent­schei­den­den Vor­teil. Mit Ihnen hat erst ein­mal nie­mand gerech­net! Das soll hei­ßen, dass man Sie zwar kennt, aber Sie zugleich als erkrank­ter Ex-Kol­le­ge gel­ten, der nun wie­der da ist. Sei­en Sie nicht belei­digt, wenn kei­ner mit der Begeis­te­rung reagiert, die Sie erwar­tet hät­ten. Es ist ganz nor­mal, dass alle Betei­lig­ten (natür­lich auch Sie) erst ein­mal fremdeln.

Statt­des­sen kön­nen Sie nun das Kol­le­gi­um von außen betrach­ten und über­le­gen: Was fehlt in die­sem Team noch und was kann ich spe­zi­ell bei­tra­gen? Dadurch haben Sie die ein­ma­li­ge Chan­ce, als „Oldie“ des Unter­neh­mens noch ein­mal ganz neu anzu­set­zen und durch­zu­star­ten. Sei­en Sie kreativ!

Fazit

Wer nach einem län­ge­ren Aus­fall durch Krank­heit wie­der in den alten Job zurück­keh­ren möch­te, für den besteht unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch die Mög­lich­keit hier­für. Schwe­rer als die Rück­kehr zur Berufs­fä­hig­keit kann jedoch der Pro­zess sein, sich wie­der in das Kol­le­gi­um zu inte­grie­ren. Wer sich aller­dings nicht unter Druck set­zen lässt und offen mit sei­ner über­wun­de­nen Berufs­un­fä­hig­keit umgeht, hat gute Chan­cen, sich auch per­sön­lich schnell wie­der zurecht­zu­fin­den. Schließ­lich kann es jedem pas­sie­ren, dass man sei­nem Beruf für eine Zeit nicht mehr nach­ge­hen kann.

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